“Ein Anspruch gegen die Bekl. als Kfz-Haftpflichtversicherer der Halterin Jasmin Z gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG besteht nicht.
1. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor, weil beim Betrieb eines Kfz eine Sache beschädigt wurde und die Bekl. Haftpflichtversicherer der Halterin ist.
2. Auch ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG nicht gegeben, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Für den Bereich des Haftpflichtschadens hat die Rspr. höhere Gewalt definiert als ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 7 StVG Rn 18). Die drei wesentlichen Elemente der höheren Gewalt sind damit dahingehend zusammenzufassen, dass es eines von außen einwirkenden außergewöhnlichen und nicht abwendbaren Ereignisses bedarf. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Denn der Unfall wurde nicht durch einen Außenstehenden verursacht, sondern durch den Fahrer des Corsa, David F. Es liegt somit kein vorsätzlicher Eingriff eines anderen in den Straßenverkehr vor (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, a.a.O. Rn 19).
3. Eine Haftung der Bekl. für die Halterin Jasmin Z scheidet jedoch aus, weil das Fahrzeug ohne ihr Wissen und ihr Wollen benutzt wurde und sie die Benutzung des Fahrzeugs nicht durch ihr Verschulden ermöglicht hat (§ 7 Abs. 3 S. 1 StVG).
a) Die Halterhaftung für Unfälle beim Betrieb scheidet aus, wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. Denn dann haftet an Stelle des Halters der unbefugte Benutzer und neben diesem der Halter nur, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Benutzung ohne Wissen und Wollen des Halters bedeutet gegen sein Wissen und seinen Willen (Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Aufl., § 7 StVG Rn 10). Dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wurde, muss der Halter beweisen (Hentschel/König/Dauer, a.a.O, § 7 Rn 60).
aa) Das LG geht in seinem Urt. davon aus, dass hinsichtlich des Geschehens am 28.4.2009 keine gesicherten und bewiesenen Umstände vorlägen.
bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Beweis, dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen der Halterin geführt wurde, ergibt sich aus den Gesamtumständen.
Bei der Beweisführung genügt hierfür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2000, 953).
Hierbei ist aufgrund der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem LG davon auszugehen, dass David F und die Halterin Jasmin Z am Nachmittag des 28.4.2009 gemeinsam mit dem Fahrzeug der Jasmin Z weggefahren sind. Wer das Fahrzeug zunächst gefahren hat, ist nicht festgestellt worden. Auszugehen ist jedoch davon, dass David F jedenfalls keine Fahrerlaubnis besaß. Im Laufe des Nachmittages des 28.4.2009 kam es zu massiver Gewalteinwirkung gegen die verstorbene Jasmin Z, die laut Obduktionsbericht zu Verletzungen an Kopf und Oberkörper geführt hat. Des Weiteren kam es zu einer Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne eines Drosselns mit dem Zeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Körpers. Der zum Drosseln benutzte Schal ist laut Ermittlungsakte dem Fahrer David F zuzuordnen. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass die Verletzungen und die schließlich zum Tode führende Strangulation der Jasmin Z auf David F zurückgehen. Er hat die teilweise geknebelte, halb entkleidete Jasmin Z, bei der der Kreislauf bereits schon weitgehend in Folge einer vorangegangenen Drosselung zum Erliegen gekommen war, in den Kofferraum des Corsa verbracht.
Eine Schwarzfahrt i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 StVG muss ohne Wissen und Wollen des Halters erfolgt sein. Entscheidend ist, dass die Benutzung gegen den ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Halters erfolgt. Maßgeblich ist hierbei der Gesamtcharakter der Fahrt (Burmann/Heß/Janker, § 7 StVG Rn 24). Selbst wenn die Halterin das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt an den Fahrer F überlassen hatte und selbst wenn dies zunächst auch noch am 28.4.2009 der Fall gewesen sein sollte, so liegen diese Voraussetzungen zur Überzeugung des Senates spätestens nach der massiven Gewaltanwendung und dem Verbringen der noch lebenden Halterin in den Kofferraum nicht mehr vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt geschah die Benutzung des Fahrzeugs gegen den Willen der Halterin.
b) Eine Haftung der Bekl. als Haftpflichtversicherer für die Halterin neben dem Schwarzfahrer kommt nicht in Betracht, weil die Benutzung des Fahrzeugs nicht durch ihr Verschulden ermöglich worden ist (§ 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG). Für Tatsachen, die auf die Schuld des Halters schließen lassen, ist der Geschädigte beweispflichtig, den Entlastungsbeweis für mangeln...