“… Das LG hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung i.H.v. 74,11 EUR zuzüglich Zinsen aus 3.404,11 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.9.2010 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Bekl. ist aufgrund des Teilkaskoversicherungsvertrags der Parteien verpflichtet, der Kl. für den Diebstahl deren Fahrzeugs vom 22.4.2010 Ersatz von 50 % des der Kl. dadurch entstandenen Schadens zu leisten. Eine Kürzung auf 50 % gem. Abschn. A.2.16.1 der AKB 2008 ist nach den Gesamtumständen hier gerechtfertigt. Denn die Kl. hat den Diebstahl ihres Fahrzeugs grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass sie die Fahrzeugschlüssel mit weiteren Gegenständen in einen Korb legte, den sie während ihrer Nachtschicht in einem Seniorenheim in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum aufbewahrte, obwohl ihr ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Aufbewahrung zur Verfügung gestanden hätten. …
Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der Kl. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sich der streitgegenständliche Diebstahl zwischen 20.50 Uhr und 21.20 Uhr ereignet haben müsse und es sich bereits aus der Natur der Sache ergebe, dass die Kl. habe davon ausgehen können, dass sich um 20.50 Uhr kein Fremder mehr im Haus befinde. Denn die Besuchszeiten seien seit langem beendet gewesen, die Patienten hätten bereits seit langem das Abendessen eingenommen und seien bereits vom Spätdienst zu Bett gebracht worden. Es sei deshalb in dem Zeitraum von 20.50 Uhr bis 21.00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt habe nach den Anweisungen der Heimleitung die Kollegin der Kl. die Eingangstür abschließen sollen – für Unbefugte nicht problemlos möglich gewesen, das Seniorenheim zu betreten, sich dort aufzuhalten und in einem dunklen Aufenthaltsraum binnen kurzer Frist einen Korb nach Schlüsseln zu durchsuchen. Es liege allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten der Kl. vor. Das Verschließen der Eingangstür begründe das gleiche Ergebnis wie das Einschließen in einem Spind.
Die Kl. verkennt, dass in einem Seniorenheim Besuchern der Heimbewohner gestattet ist, sich auch außerhalb von “Besuchszeiten' in dem Heim aufzuhalten. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen. Ebenso können die Heimbewohner selbst sich in dem Haus frei bewegen und dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür auch verlassen und betreten. Da somit zu den Öffnungszeiten der Eingangstür immer damit zu rechnen ist, dass sich Personen im Haus bewegen und dieses betreten und/oder verlassen, stellt es ein grob fahrlässiges Verhalten dar, einen Fahrzeugschlüssel unverschlossen für jeden zugänglich aufzubewahren, wenn tatsächlich zumutbare Verschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insb. hier, weil die Kl. sogar ihren abschließbaren Spind aufsuchte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen, gleichwohl den Spind aber nicht dafür benutzte, ihre Wertsachen darin einzuschließen. Gerade im Hinblick auf das von der Berufung herangezogene Argument, die Pflege der Patienten im Seniorenheim lasse ein Mitführen eines Schlüsselbundes in der Tasche oder um den Hals nicht zu, hätte ein Verschließen des Schlüssels in dem Spind nahe gelegen.
Da die Kl. nicht wusste, ob die Eingangstür tatsächlich pünktlich um 21.00 Uhr abgeschlossen wird oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, konnte sie auch nicht darauf vertrauen, dass ab 21.00 Uhr sich kein Fremder mehr in dem Seniorenheim aufhalten werde. Ob die Kl. nach einem von ihr kontrollierten Verschließen der Eingangstür hätte – ebenso wie bei einem Einschließen des Schlüsselbundes in einem Spind – davon ausgehen dürfen, dass der Fahrzeugschlüssel nunmehr sich wie in einem verschlossenen Behältnis befinde, kann dahinstehen, da die Kl. tatsächlich das Verschließen der Eingangstür nicht kontrolliert hat. …“