“… II. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gem. § 178b Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 1 Nr. 1 AVB/KT für den streitgegenständlichen Zeitraum zu.
1. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Versicherungsfalls. Gem. § 1 Nr. 2 AVB/KT liegt der Versicherungsfall vor, wenn es zu einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit kommt, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
a) Eine bedingungsgemäß medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung liegt vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Maßnahme vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf die Auffassung des VN oder des ihn behandelnden Arztes kommt es nicht an (vgl. BGH VersR 1996, 1224; BGH VersR 1991, 987 … ). Unstreitig kam es bei dem Kl. zu einem leichten Schlaganfall mit der Folge einer Lesestörung (Dyslexie). Diese Lesestörung wurde in der Folgezeit unter anderem logopädisch behandelt. Diese Behandlung dauerte bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 11.1.2011 auch noch an. Im Rahmen der Anamnese teilte der Kl. dem Sachverständigen mit, dass er alle zwei Wochen für die Dauer von einer Stunde mit einer Logopädin seine Lesefähigkeit trainiere. Mehr werde von der Krankenkasse nicht genehmigt. Das ist für die Bejahung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung grds. ausreichend. Ob die Heilbehandlung nach wie vor andauert, ist demgegenüber unmaßgeblich. Der Versicherungsfall endet erst, wenn der VN nicht mehr behandlungsbedürftig ist (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 1 MB/KT 2009, Rn 11). Er endet hingegen nicht, wenn der VN trotz etwaig bestehender Behandlungsbedürftigkeit (ggf. aus finanziellen Gründen) von einer weiteren Behandlung Abstand nimmt.
b) Aufgrund der Erkrankung des Kl. lag innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums allerdings keine (andauernde) Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Gem. § 1 Nr. 3 AVB/KT ist Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei hat der VN nicht nur den Eintritt, sondern auch die Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH VersR 2010, 1171).
Zu seiner bis zum Schlaganfall ausgeübten Tätigkeit hat der Kl. vorgetragen, früher im anwaltlichen Bereich mit Schwerpunkt im Bereich des Arbeitsrechts tätig gewesen zu sein. Der Beiakte kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Kl. als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau und Architektenrecht sowie als Behördenleiter der Gütestelle arbeitete.
Dieser Tätigkeit kann der Kl. jedenfalls in einem geringen Umfang mittlerweile wieder nachgehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kl. zwar unstreitig an einer Leseschwäche leidet. Das Lesen von Texten ist ihm allerdings nicht unmöglich. Es ist lediglich mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden. In der Krankentagegeldversicherung besteht bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit aber nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Bereits der Wiedereintritt auch nur teilweiser Arbeitsfähigkeit lässt die Leistungspflicht des VR vollständig entfallen (vgl. BGH VersR 2007, 1260, zu einem Architekten, der im Rahmen einer Akquise an drei Tagen tätig wurde. BGH VersR 1993, 297). Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, ist hingegen unzulässig (vgl. BGH VersR 2007, 1260). Vielmehr genügen alle auch nur geringfügigen Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des VN zuzuordnen sind (vgl. OLG Koblenz VersR 2009, 626).
Zwar hat der Kl. mit Schriftsatz vom 21.10.2011 vorgetragen, dass er weder den Palandt noch einen Paragrafen lesen könne (Bl. 245 d.A.). Für eine Ausübung seiner Tätigkeit ist der Kl. auf den Palandt allerdings nicht zwingend angewiesen. Gerade im Bereich des Arbeitsrechts steht eine Vielzahl von Kommentaren zur Verfügung, die sich anders als der Palandt keines komplizierten Abkürzungssystems bedienen. Darüber hinaus erfordert die anwaltliche Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen (und insb. im Arbeitsrecht) keine größere Recherchetätigkeit. Vielmehr können beispielsweise einfache Kündigungsschutzklagen häufig bereits auf der Grundlage des bereits vorhandenen Wissens bearbeitet werden. Insoweit hat der Kl. gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt, dass das relativ überschaubare Gebiet des Arbeitsrechts eher günstig für seine Art von Lesestörungen sei.
Das mit seiner Berufstätigkeit verbundene Lesen von Schriftstücken (und damit auch von Paragrafen) ist dem Kl. zur Überzeugung des Senats mittlerweile auch wieder möglich. So hat der vom LG beauftragte Sachverständige dem Kl. im Rahmen der Begutachtung einen Text zum Thema Tarifpluralität vorgelegt. Diesen Text ...