Der Kl., ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, begehrt Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 8.6.2010 bis 3.6.2011. Aufgrund eines leichten Schlaganfalls war er seit dem 23.6.2006 zunächst arbeitsunfähig unter anderem aufgrund einer Lesestörung; die Bekl. wurde demgemäß zur Zahlung von Krankentagegeld verurteilt. Mit Wirkung zum Juni 2006 stellte die Bekl. danach die Zahlung von Krankentagegeld ein.

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