[1] “Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urt. des VG Chemnitz [v. 13.3.2012 – 2 K 1398/11] hat keinen Erfolg. Mit seiner vom Gericht zurückgewiesenen Klage hat der Kl. sinngemäß begehrt, die Bekl. unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von dem ihm am 29.3.2006 in der Schweiz erteilten Führerausweis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die vom Kl. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.) liegen ebenso wenig vor wie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
[2] Das VG Chemnitz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kl. stehe kein Anspruch auf Anerkennung seiner schweizerischen Fahrerlaubnis gem. § 29 Abs. 4 FeV zu. Voraussetzung hierfür sei nicht nur, dass die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FeV entfallen seien. Die Anerkennungsentscheidung setze nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 29 Abs. 4 FeV auch voraus, dass der ASt. eine neue ausländische Fahrerlaubnis i.S.e. Fahrberechtigung erworben habe. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich bei dem dem Kl. erteilten schweizerischen Führerausweis lediglich um eine Umschreibung seiner ersten deutschen Fahrerlaubnis v. 29.12.1994 für die damalige Klasse 3 gehandelt habe, die der Kl. durch Entziehung mit rechtskräftigem Urt. des LG Münster v. 26.5.1999 aber wieder verloren gehabt hätte. Mit der Entziehung sei diese Fahrerlaubnis nämlich gem. § 46 Abs. 6 S. 1 FeV erloschen. Dies habe zur Folge, dass es seither an einem rechtlichen Bezugspunkt für eine Umschreibung fehle. Auf ein solches Ersatzdokument, mit dem dem Kl. in der Schweiz 2006 als vermeintlichem Inhaber einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis anstelle des alten deutschen ein neuer schweizerischer Führerschein ausgefertigt worden sei, könne die Zuerkennungsentscheidung gem. § 29 Abs. 4 FeV von vornherein nicht gestützt werden. Aber selbst wenn die Umschreibung im Jahr 2006 als Erteilung einer neuen schweizerischen Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen anzusehen wäre, ergäbe sich hierfür nichts zugunsten des Kl.. Denn auch in diesem Fall könne die Fahrerlaubnis eines Drittstaats nur dann der nach § 29 Abs. 4 FeV zu erteilenden Genehmigung zugrunde gelegt werden, wenn sich der ASt. im Ausstellerstaat einer Eignungsüberprüfung unterzogen habe, die die im Inland zuvor festgestellte Nichteignung entkräfte. Eine solche Eignungsprüfung habe der Kl. in der Schweiz aber nachweislich nicht abgelegt. Soweit er in der Schweiz auch Motorfahrzeuge der nationalen Klasse F führen dürfe, scheide die Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 29 Abs. 4 FeV schon deswegen aus, weil diese Klasse keiner deutschen Fahrerlaubnisklasse entspreche.
[3] Der Kl. wendet hiergegen mit Schriftsatz v. 22.5.2012 ein, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil der schweizerische Führerschein weiterhin gültig sei. Die Sicherheitsdirektion des Kantons …, Straßenverkehrsamt, habe ihn mit Schreiben v. 29.4.2011 darauf hingewiesen, dass aufgrund der diesem vorliegenden sowie der vom Kl. zugestellten Unterlagen der Umtausch des deutschen Führerausweises den geltenden Bestimmungen gemäß vorgenommen worden und daher keine gesetzliche Grundlage für eine Ungültigkeitserklärung des schweizerischen Führerscheins ersichtlich sei. Damit hätten die schweizerischen Behörden unmissverständlich mitgeteilt, dass der Kl. weiterhin im Besitz einer gültigen schweizerischen Fahrerlaubnis sei. Die Entscheidung eines souveränen Staats sei als hoheitlicher Akt zu respektieren. Im Übrigen bestünden auch keine Eignungszweifel, die gem. § 29 Abs. 4 FeV seinem Begehren entgegenstehen könnten.
[4] 1. Mit diesem Vorbringen können keine ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden.
[5] Ernstliche Zweifel i.d.S. sind anzunehmen, wenn der ASt. tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des VG mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Ernstliche Zweifel i.d.S. liegen nicht vor.
[6] 1.1 Soweit das VG Chemnitz den Gebrauch der nationalen Klasse F deshalb verneint hat, weil diese Klasse keiner deutschen Fahrerlaubnisklasse entspreche und damit die Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 29 Abs. 4 FeV schon deswegen ausscheide, hat der Kl. hiergegen keine Einwendungen erhoben.
[7] 1.2 Auch im Übrigen greifen die Rügen nicht durch. Das VG Chemnitz hat unter Heranziehung der Rspr. des BVerwG sowie anderer Obergerichte in Bezug auf die aus dem Recht der Europäischen Union herrührende gegenseitige Anerkennungspflicht zutreffend auch für den vorliegenden Fall feststellen können, dass der Kl. von der schweizerischen Fahrerlaubnis, mit der seine seit 1999 erloschene Fahrerlaubnis umgeschrieben wor...