Der Kl. wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Kl., der bereits zuvor mehrfach unter anderem wegen Trunkenheitsfahrten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, verlor im September 2004 durch Strafurteil seine deutsche Fahrerlaubnis wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 2 Promille sowie Unfallflucht; zugleich wurde eine Wiedererteilungssperre von 18 Monaten festgesetzt. Im April 2008 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen.

Im August 2009 beantragte der Kl. in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und BE. Der Bekl. gab ihm wegen der vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen oder erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Der Kl. legte ein vom 7.10.2009 datierendes Gutachten vor, in dem diese Fragen bejaht werden; beim Kl. bestehe Alkoholabhängigkeit, eine nach 2004 liegende Entwöhnungsbehandlung und eine einjährige Abstinenz habe er nicht, wie in solchen Fällen erforderlich, nachgewiesen.

Der Kl. geriet in den Verdacht, am 3.10.2009 erneut unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein und Unfallflucht begangen zu haben; eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille. Der Kl. wurde vom Strafgericht mit Urt. v. 7.7.2010 jedoch freigesprochen; zur Begründung heißt es, die dem Kl. zur Last gelegten Straftaten seien aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt worden.

Der Bekl. stellte mit Bescheid v. 18.11.2009 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kl. nicht zum Führen von Kfz in Deutschland berechtige; zugleich lehnte er die beantragte Fahrerlaubniserteilung ab. Mit Bescheid v. 30.11.2009 änderte der Bekl. die Feststellung des Fehlens der Fahrberechtigung dahin ab, dass dem Kl. seine tschechische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kfz entzogen werde; der Eignungsmangel ergebe sich aus dem Gutachten v. 7.10.2009. Der Widerspruch des Kl. wurde mit Widerspruchsbescheid v. 19.4.2010 zurückgewiesen. Wegen der vom Kl. beantragten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern gewesen. Es habe ergeben, dass ihm wegen Alkoholabhängigkeit die Eignung zum Führen von Kfz fehle. Durch das Gutachten seien neue Tatsachen bekannt geworden, die ein Einschreiten auch nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes rechtfertigten. Der Vorfall vom 3.10.2009 habe die vom Kl. behauptete Abstinenz widerlegt.

Der Antrag des Kl. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Er gab am 8.122009 seine tschechische Fahrerlaubnis beim Bekl. ab.

Seine Klage hat das VG [Neustadt a. d. Weinstraße – VG 6 K 513/10.NW] mit Urt. v. 5.10.2010 abgewiesen. Das OVG [Rheinland-Pfalz – 13.5.2011 – OVG 10 A 11241/10] hat diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße gegen den Anerkennungsgrundsatz nach der hier anwendbaren 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach der Rspr. des EuGH setze die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ein nach deren Erteilung liegendes Verhalten oder nachträgliche Umstände voraus. Es genüge nicht, wenn nachträglich ein negatives Fahreignungsgutachten erstellt und vom Betr. vorgelegt werde. Die Rspr. des BVerwG, wonach die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhänge, könne nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz übertragen werden. Das ergebe sich aus dem Beschl. des EuGH v. 2.12.2010 in der Rechtssache C-334/09, Scheffler [NJW 2011, 587]; dort werde für die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens verlangt, dass es sich nicht ausschließlich auf Umstände beziehe, die vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland lägen. So sei es aber bei den Umständen, auf die die Alkoholabhängigkeit des Kl. zurückgeführt werde. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiederherstellung seiner Fahreignung – das Absolvieren einer Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz – betreffe zwar zum Teil auch die Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis; es handele sich aber nicht um ein nachträgliches Verhalten oder um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Einer Verwertung des Vorfalls vom 3.10.2009 stehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das gegen den Kl. eingeleitete Strafverfahren habe erst mit dem rechtskräftigen Urt. v. 7.7.2010 geendet.

Zur Begründung seiner Revision macht der Bekl. geltend: Das BG habe den Beschl. des EuGH v. 2.12.2010 fehlinterpretiert. Ein nachträgliches Verhalten des Kl. im Sinne dieser Rspr. sei hier in der Beantragung einer deutschen Fahrer...

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