Die Betriebsgefahr eines in einer Privatgarage abgestellten Kraftfahrzeugs verwirklicht sich nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf sogar dann noch, wenn aufgrund des noch heißen Auspuffrohrs eine Schaumstoffmatratze in Brand gesetzt wird, sodann ein Feuerwehrmann über die Dächer von benachbarten Garagen herbeieilt, dabei in das Dach einbricht und dort ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt. Nach der Rechtsprechung des BGH hat sich die Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs wegen des fehlenden haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs demgegenüber nicht verwirklicht, wenn dieses vorsätzlich in Brand gesetzt wird und sodann ein danebenstehender Lkw in Brand gerät. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug leicht brenne, reiche nicht aus, um eine Haftung aus § 7 StVG zu begründen.
Gerät ein Fahrzeug ohne äußere Einwirkung und ohne verkehrstechnischen Zusammenhang durch Selbstentzündung in Brand, so ergeben sich schwierige Abgrenzungsfragen: Kommt es zu einer Selbstentzündung mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen in einer privaten Tiefgarage, dann ist zwar kein naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang mehr vorhanden; es besteht aber ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz. Das LG Karlsruhe konnte insofern dahinstehen lassen, welche Betriebseinrichtung den Brand ausgelöst hatte. Anders liegen die Dinge, wenn ein Betonmischer, der auch als reine Arbeitsmaschine genutzt werden kann, in einer Lagerhalle abgestellt wird und anschließend infolge Selbstentzündung in Brand gerät. Ist es möglich, dass der Brand infolge einer elektrotechnischen Brandursache entstanden ist, welche allein auf die Funktion als Arbeitsmaschine zurückzuführen ist, so hat sich der Schaden nicht bei dem Betrieb ereignet.
Die Frage nach der genauen Brandursache kann indessen dahinstehen, wenn ein Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt abgestellt war und daher die aufgrund des Betriebs geschaffene Lage nicht mehr andauerte. Wenn ein Kraftfahrzeug aus dem Verkehr herausgenommen und in eine Werkstatthalle verbracht wird, um dort als Inspektionsgegenstand behandelt zu werden, spielt die Fortbewegungs- und Transportfunktion regelmäßig keine Rolle mehr, so dass eine Haftung aus § 7 StVG entfällt. Die Gefährdungshaftung greift selbst dann nicht ein, wenn ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Schadensereignisses und einem bestimmten Betriebsvorgang gegeben ist, weil das Fahrzeug durch das Abstellen in der Werkstatt aus dem Verkehr gezogen wurde.