" … 1. Der Kl. kann von der Bekl. aufgrund des zwischen den Partelen bestehenden Vertragsverhältnisses gem. § 1 VVG In Verbindung mit A.2.2.2, A.2.6.1 u. A.2.18 AKB Zahlung eines Betrags i.H.v. 2.691,23 EUR verlangen."
a) Das Gericht geht davon aus, dass das – im Rahmen der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2. lit. g AKB mitversicherte – Navigationsgerät aus dem Pkw des Kl. entwendet worden ist. Nach st. Rspr. werden dem VN im Entwendungsfall Darlegungs- und Beweiserleichterungen eingeräumt, die darauf beruhen, dass ihm i.d.R. keine Zeugen für den Nachweis der eigentlichen Entwendungshandlung zur Verfügung stehen. Grds. genügt es deshalb, wenn der VN einen Sachverhalt (das sog. “äußere Bild’) beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. … Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der VN das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, 18. Aufl., AKB A.2.2 Rn 89 m.w.N.). Diese Beweisregelung gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs (vgl. OLG Köln r+s 2006, 103). Als Beweismittel für das äußere Bild kommen in erster Linie Zeugen in Betracht; stehen dem VN solche nicht zur Verfügung, darf der VN allein deshalb noch nicht als beweisfällig angesehen werden. Vielmehr kann der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch lediglich aufgrund der persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO dem VN Glauben schenken, wobei zugunsten des VN eine Redlichkeitsvermutung gilt. …
Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet das erkennende Gericht den dem Kl. obliegenden Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls als geführt (§ 286 ZPO). Der Kl. hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft ausgesagt, dass er sein Fahrzeug abends vor seiner Wohnung in unversehrtem Zustand mit eingebautem Navigationsgerät abgestellt und dieses am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an dergleichen Stelle ohne Navigationsgerät wieder vorgefunden hat. Tragfähige Gesichtspunkte, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Kl. zu erschüttern, sind nicht gegeben. Unredlichkeiten, die mit dem fraglichen Vorfall in keinem Zusammenhang stehen hat die Bekl. ebenso wenig dargetan wie Gesichtspunkte, die mit dem streitigen Vorfall in Beziehung stehen und die Glaubwürdigkeit des Kl. beeinträchtigen könnten.
Den bei dieser Sachlage ihr obliegenden Beweis konkreter Tatsachen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls begründen könnten … hat die Bekl. nicht geführt. In diesem Zusammenhang müssen mehrere Indizien von einigem Gewicht vorliegen. … Hieran fehlt es vorliegend. Der Umstand, dass am Fahrzeug keine Aufbruchspuren vorhanden waren und nach dem klägerischen Vorbringen – das sich die Bekl. in diesem Zusammenhang wohl hilfsweise zueigen macht – die Steckverbindungen gezogen, also nicht durchtrennt waren, ist nicht ausreichend. Denn es gibt technische Möglichkeiten, ein mit einer funkgesteuerten Zentralverriegelung versehenes Kfz ohne Aufbruchspuren zu öffnen, was auch die Bekl. im Grundsatz nicht in Abrede stellt. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführt, der Nachweis, dass die Verriegelung an seinem Fahrzeug auf diese Weise überwunden worden sei, sei dem Kl. nicht gelungen, verkennt sie, dass dem Kl. die Führung dieses Beweis gem. den oben dargelegten Grundsätzen nicht obliegt. …
b) Die Höhe der dem VN zustehenden Entschädigung bemisst sich gem. A.2.18 AKB bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen entsprechend der Regelungen in A.2.6 bis A.2.17 für das Gesamtfahrzeug. Im Falle der Entwendung eines Zubehörteils wie einem Navigationsgerät ist daher der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Wiederbeschaffungswert entspricht im Falle eines bereits vom Hersteller des Fahrzeugs fest eingebauten Geräts dem Neupreis, wenn es für entsprechende Geräte keinen Gebrauchtmarkt gibt, auf den sich der VN zumutbarerweise verweisen lassen muss. Der VN hat Anspruch auf Ersatz nicht durch irgendein gleichwertiges Gerät, sondern durch ein entsprechendes Gerät des fraglichen Kfz-Herstellers. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Kl. gibt es jedoch keinen Gebrauchtmarkt für ein solches Gerät, weshalb die Vertragswerkstatt auch nicht in Lage ist, dem Kl. ein gleichwertiges Gebrauchtgerät anzubieten. Ob es möglich wäre, über das Internet ein vergleichbares Gebrauchtgerät des Herstellers zu beschaffen, kann im Ergebnis dahin stehen, weil die Bekl. dies nicht geltend macht. Im Übrigen müsste sich der Kl. hierauf nicht verweisen lassen. Nicht anders als im allgemeinen Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB) kann auch der geschädigte VN sich auf den ihm allgemein offen stehenden Markt der im näheren Umkreis ansässigen Vertragshändler beschränken.
Ein Abzug “neu für alt’...