[7] "… II. … Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (Senat VersR 2008, 1054 Rn 17). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht."
[8] 1. Zutreffend geht das BG zunächst davon aus, dass bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverhältnis – hier dem im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrags abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem VR zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte – und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten unterschieden werden muss (Senat a.a.O. Rn 19; BGHZ 128, 125, 132). Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.
[9] a) Auf dieser Grundlage ist nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Erblasser der Kl. die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat. Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung (oder hier einer Unfallversicherung, vgl. § 185 i.V.m. §§ 159 f. VVG) verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des VN bzw. hier des Versicherten die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senat a.a.O. Rn 20; VersR 1993, 1219 unter 4). Dies ergibt sich für das widerrufliche Bezugsrecht aus der Regelung des § 159 Abs. 2 VVG.
[10] Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten. Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gem. § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam werden, wenn sie dem VR zugegangen sind (Senat VersR 2007, 784 Rn 9; VersR 1993, 1219; NJW-RR 1989, 21 unter 1 … ). Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht lediglich zwischen dem VN bzw. hier dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtliche Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen VN oder Versichertem und VR erforderlich ist (vgl. Senat VersR 1996, 1089 unter 1 … ).
[11] Hier ist die maßgebliche Vereinbarung über das Bezugsrecht nur zwischen dem Erblasser und der Kl. sowie dann ergänzend durch Überlassung des Formulars gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt. Eine Übersendung des Formulars an den VR wurde weder unmittelbar durch den Erblasser noch durch dessen Arbeitgeber vor dem Versicherungsfall veranlasst. Von der Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Kl. erhielt der VR erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis.
[12] b) Die wirksame Begründung einer Bezugsberechtigung zugunsten der Kl. im Deckungsverhältnis kommt allerdings dann in Betracht, wenn der VR und der Arbeitgeber vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam vereinbart haben, dass der Arbeitgeber ihm mitgeteilte Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung für den VR – sei es als Empfangsbote, sei es als Stellvertreter – entgegennehmen kann.
[13] aa) Das lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt derzeit nicht feststellen. Es kann zunächst nicht allein aus den für die Gruppenunfallversicherung maßgeblichen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen hergeleitet werden. In dem Merkblatt “Was Sie über die Gruppen-Unfallversicherung wissen sollten’ heißt es zu “Das Bezugsrecht’:
“Sofern Sie nichts anderes bestimmt haben, sind bei Unfalltod die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Zur Festlegung eines Bezugsrechts ist die Unterschrift der versicherten volljährigen Person erforderlich.’
[14] Der VR geht also, wie sich auch aus dem Versicherungsschein ergibt, grds. davon aus, dass die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt sind. Wenn dies anders sein soll, bedarf es einer gegenüber dem VR wirksamen Bestimmung. Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss sie dem VR zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Entsprechend bestimmt Ziff. 18.1 der AVB, dass alle für den VR bestimmten Anzeigen und Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen und an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden sollen. Irgendeine Befugnis des Arbeitgebers, mit Bindungswirkung für den VR Erklärungen zur Änderung des Bezugsrechts entgegenzunehmen, lässt sich aus diesen Unterlagen nicht herleiten.
[15] Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus § 6 der “Betriebsvereinbarung Soziales’ v...