1. Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das BG zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) ausgegangen ist.

2. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des BG sein können. Geht das BG gleichwohl von einer wirksamen Beschränkung aus, hat es insoweit über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden (Anschluss u.a. an BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; sowie zuletzt OLG Bamberg, Urt. v. 24.1.2012 – 3 Ss 126/11; v. 24.7.2012 – 3 Ss 62/12 und v. 4.12.2012 – 2 Ss 101/12; ferner OLG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2012 – 2 – 70/11 [sämtliche bei juris].

3. Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des AG zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angekl. hinausgehende Feststellungen insb. zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotive) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (Anschluss u.a. an BayObLG NStZ 97, 359; NZV 1999, 482 f. und zuletzt OLG München zfs 2012, 472 f.).

4. Erkennt das BG in diesen Umständen zugleich erhebliche, sog. doppelrelevante Strafzumessungsgesichtspunkte, muss es nach einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch die dazu getroffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils seiner Entscheidung zugrunde legen. Fehlen dahingehende Feststellungen, darf die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung geschlossen werden. Hält das BG nähere Erkenntnisse für erforderlich, verbleibt ihm wegen der durch die Doppelrelevanz bedingten Untrennbarkeit von Schuld- und Straffrage nur die Möglichkeit, die Berufung unbeschränkt durchzuführen (Anschluss u.a. an OLG Koblenz OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178).

OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2012 – 3 Ss 136/12

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