Abweichend von § 19 Abs. 8 BRAGO, der ausdrücklich vorgeschrieben hatte, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren für Rahmengebühren nicht gelte, lässt § 11 Abs. 8 RVG die Festsetzung von Rahmengebühren unter zwei verschiedenen Voraussetzungen zu.
Nach § 11 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG kommt die Vergütungsfestsetzung von Rahmengebühren einmal in Betracht, wenn (nur) die Mindestgebühren geltend gemacht werden. Bei Betragsrahmengebühren ist hierunter der gesetzlich vorgesehene Mindestgebührenbetrag gemeint, bei Satzrahmengebühren der sich nach dem geringsten gesetzlichen Rahmen zu errechnende Gebührenbetrag. Im Regelfall wird die angemessene Vergütung des Anwalts diese Mindestgebühr jedoch übersteigen.
Die Festsetzung einer über der Mindestgebühr liegenden Rahmengebühr kommt gem. § 11 Abs. 8 S. 1 Hs. 2 RVG ferner in Betracht, wenn der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmungserklärung muss sich nicht notwendig auf den konkreten Gebührenbetrag erstrecken. Es dürfte auch genügen, wenn die Zustimmung ohne Festlegung auf den Gebührenbetrag so konkret ist, dass hieraus der betreffende Gebührenbetrag ermittelt werden kann, wenn etwa der Auftraggeber der Festsetzung der jeweiligen Mittelgebühren oder der jeweiligen Höchstgebühren zustimmt.
Gem. § 11 Abs. 8 S. 2 RVG hat der Anwalt diese Zustimmungserklärung des Auftraggebers seinem Vergütungsfestsetzungsantrag beizufügen, anderenfalls hat er mit der Ablehnung der Vergütungsfestsetzung zu rechnen. Der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann den Anwalt jedoch entsprechend § 139 ZPO auf das Fehlen der Zustimmungserklärung des Auftraggebers hinweisen und diese dann nachreichen lassen. Unter Umständen genügt es sogar, wenn der Auftraggeber seine Zustimmung erst nach seiner Anhörung im Vergütungsfestsetzungsverfahren schriftlich erteilt.
Aus der Vorlegungspflicht ergibt sich, dass die Zustimmungserklärung des Auftraggebers in Papierform erteilt werden muss, wobei auch der Ausdruck einer entsprechenden E-Mail genügen dürfte. Jedenfalls muss die Zustimmungserklärung nicht den Formerfordernissen einer Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG entsprechen (siehe hierzu auch Hansens in Anm. zu LG Cottbus zfs 2013, 107).
Nach Auffassung des LG Zweibrücken RVGreport 2010, 180 (Hansens) = AGS 2010, 238 und des LG Cottbus RVGreport 2013, 52 (ders.) = AGS 2013, 18 = zfs 2013, 107 mit Anm. Hansens kann die Zustimmung zur Festsetzung eines bestimmten Gebührenbetrags nicht schon bei der Auftragserteilung erteilt werden, sondern erst nach Abschluss der Angelegenheit.
VRiLG Heinz Hansens
zfs 10/2013, S. 584 - 586