[4] "II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg … ."
[8] aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 1985, 255; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 333; OLG Dresden NJW-RR 2001, 861, 862; OLG Naumburg JurBüro 2001, 374; OLG Celle AGS 2010, 359; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 21 Stichwort Erfüllung; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn 32, § 91 Rn 54; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rn B 88; a.A OLG München AnwBl 1990, 396, 397; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, 302; für den Einwand der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 5 GKG: BGH NJW 2003, 1322, 1324).
[9] Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH RVGreport 2010, 152 (Hansens) = NJW-RR 2010, 718, 719; BGH zfs 2011, 705 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 471 (ders.). Die Kostentragungspflicht des Unterliegenden erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, nur auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH RVGreport 2007, 309 (Hansens) = AGS 2007, 541).
Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind danach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstattungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zuzumuten, einen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenansatz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG korrigieren zu lassen.
[10] bb) Die der Bekl. offen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 GKG herbeizuführen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den Kostenansatz im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Bekl. diese gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
(1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des BGH zfs 2011, 705 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 471 (Hansens) zu Unrecht, dass dem Erstattungsschuldner Einwände gegen den Kostenansatz stets dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach § 66 GKG herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang der Überprüfung im Verfahren nach § 66 GKG für den Fall angenommen worden, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kl. als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG) ebenfalls erinnerungsbefugt sind. …
[12] (2) Der – wie oben unter aa) aufgezeigt – nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Einwand kann der Bekl. entgegen der Sicht des Beschwerdegerichts nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren und im Kostenansatzverfahren verwehrt werden.
[13] Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Entscheidung in einem dieser Verfahren Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren hat (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 315; OLG Naumburg JurBüro 2001, 374). Die Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG bietet der Bekl. allerdings keine gleichwertige Möglichkeit, eine Belastung mit den überhöhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 KostVfg; BGH NJW 1984, 870, 871; OLG München AnwBl 1990, 396, 397; OLG Dresden NJW-RR 2001, 861, 862; Hansens, RVGReport 2011, 471, 472). Das von der Bekl. eingeleitete Erinnerungsverfahren kann nur dazu führen, dass die Bekl. eine Rückzahlung in Höhe der ihr gegenüber angesetzten Gerichtskosten von 14.244 EUR erhält bzw. die ihr gegenüber erfolgte Sollstellung gelöscht wird. Nach Auffassung der Bekl. sind für das Verfahren insg. nur Gerichtskosten i.H.v. 6.618 EUR angefallen. Allein die hier betroffenen Kostenfestsetzungen belasten die Bekl. demgegenüber mit Gerichtskosten in Höhe von 30.894 EUR. Eine weitergehende Korrektur des Kostenansatzes würde damit zu Rückzahlungen an die Kl. führen, die die Gerichtskosten eingezahlt haben. Blieben die Einwände der Bekl. unberücksichtigt, würde dies möglicherweise dazu führen, dass sie den Kl. überhöhte Gerichtskosten erstatten müsste und nach erfolgreicher Anfechtung des Kostenansatzes gegenüber den Kl. mit ihrem Anspruch auf Teilrückerstattung der Kosten ausfiele.
[14] Die Gefahr widersprüchlicher E...