" … Der Antrag des Betr. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung am 18.3.2014 ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg."
Gem. §§ 74 Abs. 4 S. 1, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 44, 45 Abs. 2 S. 1 StPO ist einem der Hauptverhandlung ferngebliebenen Betr., der von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war und dessen Einspruch deshalb verworfen wurde, gegen das Verwerfungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils glaubhaft macht, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft. Dass dies vorliegend hinsichtlich der Terminssäumnis am 18.3.2014 der Fall ist, hat der Betr. nicht ausreichend dargetan.
Für die Annahme einer ausreichenden Entschuldigung genügt grds. die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass der Betr. an der Wahrnehmung des Termins aufgrund einer Erkrankung und einer daraus resultierenden Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit gehindert war. Etwas anderes muss aber gelten, wenn der Betr. – wie hier – wiederholt kurzfristig vor dem Hauptverhandlungstermin erkrankt. Dies umso mehr dann, wenn wie vorliegend der Betr. die ärztliche Bescheinigung, die ihm jeweils am Tag vor dem Termin ausgestellt wurde, nicht vor Beginn der Hauptverhandlung vorlegt, sondern erst später einreicht. Durch dieses Verhalten wird das Gericht nämlich außer Stande gesetzt, vor einer Entscheidung über die mögliche Verwerfung des Einspruchs Zweifel an der Richtigkeit der Entschuldigung zu prüfen, indem es etwa im Wege des Freibeweises den behandelnden Arzt telefonisch befragt.
Dementsprechend hat das Gericht hier den Betr. und dessen Verteidiger mit der Ladung zur Hauptverhandlung am 18.3.2014 darauf hingewiesen, dass bei erneuter kurzfristiger Erkrankung ein amtsärztliches Attest als erforderlich angesehen wird (zur Zulässigkeit BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 2 WD 28/06, Rn 21, zit. n. juris). Der Betr. konnte insoweit nicht mehr annehmen, dass ein privatärztliches Attest als ausreichende Entschuldigung angesehen wird. Dem Betr. hätte es also oblegen, zumindest den Versuch zu unternehmen, den zuständigen Amtsarzt, dessen Anschrift durch das Gericht ebenfalls mitgeteilt wurde, unter Vorlage der Ladung aufzusuchen, wenn er schon nicht das privatärztliche Attest so rechtzeitig vorlegt, dass seitens des Gerichts der Amtsarzt explizit mit der Untersuchung beauftragt werden kann. Das ist nicht geschehen. Auch im Nachgang hat der Betr. diesbezüglich nichts unternommen, so dass er nicht als hinreichend entschuldigt anzusehen und der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist. … “