" … II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Reisekosten begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das AG die sonstigen Gebühren, wie geschehen, festgesetzt. …"
2. In der Sache ist die Beschwerde im Ergebnis weitgehend unbegründet. Zu Recht hat das AG die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren als unbillig angesehen. Sie unterliegen in dem vom AG vorgenommenen Maße der Korrektur.
a) Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall aufgrund der Verfahrenseinstellung die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt.
b) Diese Unbilligkeit liegt hier vor. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweiligen Mittelgebühr.
Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist – auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – dabei zwar grds. die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung. Bei der Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen.
aa) Die Grundgebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.
Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung. Die Akte wies zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit ein Volumen von neun Seiten auf (drei Seiten ausschließlich aus Lichtbildern der Kamera bestehend, eine Kopie des Anhörbogens, zwei Seiten Eichschein, eine Seite Messprotokoll sowie eine Seite, die ausschließlich die Anschrift des Betr. aufweist), wobei der Anwalt zur Einarbeitung in den Fall vorab auf Akteneinsicht verzichtet hatte. Neben dem geringen Umfang wies die Angelegenheit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, zumal sich das Verteidigungsvorbringen in dem Bestreiten der Fahrereigenschaft erschöpfte.
bb) Auch die weiteren Bemessungskriterien erweisen sich als weit unterdurchschnittlich.
Dies gilt zum einen für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. In der Akte befindet sich neben dem Bestellungsschreiben v. 12.4.2013, dem einen Satz umfassenden Einspruch des Verteidigers v. 21.5.2013, noch die Anregung zur Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren, da das Kfz von Familienangehörigen benutzt werden würde.
Dass darüber hinaus weitere, einen durchschnittlichen Umfang einer Sache rechtfertigende Tätigkeiten entfaltet wurden – etwa häufigere Mandantengespräche, Schriftkontakte usw. – ist weder vorgetragen noch ersichtlich oder naheliegend.
cc) Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als (deutlich) unterdurchschnittlich anzusehen.
Die Rechtslage war vorliegend denkbar einfach gelagert. Der Vorwurf betraf lediglich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei das Messergebnis nicht angezweifelt wurde.
Der Verteidiger hatte sich mit keinen rechtlich oder tatsächlich schwierigen Umständen auseinanderzusetzen, etwa mit komplizierter Rspr. von Obergerichten in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen oder mit technischen Fragen im Hinblick auf das erzielte Messergebnis durch den Einseitensensor ESO ES 3.0. Die Verteidigungstätigkeit im Verfahren beschränkte sich – abgesehen von der Einspruchseinlegung – ausschließlich darauf, einen möglichen Alternativfahrer zu benennen und einen solchen dann im Hauptverhandlungstermin namentlich zu bezeichnen.
dd) Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den ehemals Betr. bewertet die Kammer als (deutlich) unterdurchschnittlich.
Es stand ein Bußgeldbescheid im Raume, der eine Geldbuße von 70 EUR und eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister vorsah. Dass der ehemals Betr. Voreintragungen im Verkehrszentralregister gehabt hätte, ist von ihm nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus dem Datenblatt sowie aus der Abschlussverfügung der Verwaltungsbehörde zu erkennen, dass offenbar keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind.
Der ehemals Betr. musste daher weder ein Fahrverbot noch einen Punktestand im Verkehrszentralregister befürchten, bei dem der Entzug der Fahrerlaubnis oder Maßnahmen nach § 4 StVG drohten. Die dem Betr. vorgeworfene Überschreitung der Geschwindigkeit um 23 km/h lag zudem unter dem Grenzwert, bei ...