" … II. Die gegen den Beschluss des VG erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg."
Der ASt. macht geltend, mit Ausnahme der durch die Blutprobe nachgewiesenen BAK von 0,13 Promille seien die übrigen Angaben aus der Ermittlungsakte nicht verwertbar. Der Wert der Atemalkoholkonzentration sei nicht mit einer gerichtsverwertbaren Aufzeichnung versehen und seine Angaben seien nur indirekt, nämlich durch den Vermerk des Polizisten wiedergegeben. Darüber hinaus habe er (der ASt.) seine diesbezüglichen Angaben widerrufen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei daher zutreffend eingestellt worden. Aus diesem Grund habe der AG allenfalls Auflagen zur Klärung von Fahreignungszweifeln anordnen, ihm jedoch nicht sofort die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Zudem sei das Verfahren formal fehlerhaft, da er bzw. sein Prozessbevollmächtigter vor der Entscheidung keine Gelegenheit erhalten habe, Akteneinsicht zu nehmen. Letztlich habe berücksichtigt werden müssen, dass die letzte Trunkenheitsfahrt 2003 erfolgt sei und er 2006 die Fahreignung wiedererlangt habe. Diese könne ihm nun nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden.
Diese zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des VG zu ändern.
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Nach Nr. 8.3 des Anhangs 4 zur FeV besitzen Personen, die alkoholabhängig sind, die Fahreignung nicht. Eine Alkoholfahrt oder eine sonstige Verbindung zum Straßenverkehr ist insoweit nicht erforderlich. Ein Abhängigkeitssyndrom liegt nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) vor, wenn eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen besteht, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln (vgl. Nr. 2 der Vorbemerkungen zu psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen – Abschnitte F10–F19). Typischerweise bestehen ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben; es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom. In Übereinstimmung mit diesem Definitionsansatz von “Abhängigkeit‘ in der ICD-10 halten die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung fest, dass die sichere Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nur gestellt werden sollte, wenn während des letzten Jahres vor der Diagnose drei oder mehr der sechs in Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien aufgeführten Kriterien vorliegen (süchtiges Verlangen, Kontrollminderung, Entzugssymptomatik, Toleranzbildung, Interesseneinengung, anhaltender Konsum trotz Folgeschäden; vgl. zu diesen Kriterien: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. hrsg. v. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Anm. 2.1 zu Kapitel 3.11.2).
Der Senat geht nach den vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass beim ASt. eine Alkoholabhängigkeit in diesem Sinne vorliegt. Dies ergibt sich u.a. aus dem Gutachten des TÜV Nord v. 15.12.2004 und auch dem (im Ergebnis für den ASt. günstigen) Gutachten des D. v. 13.9.2005. Nach Letzterem liegt beim ASt. “ohne Frage ein Alkoholismus vom Typ des Gammaalkoholismus‘ vor und finden sich “deutliche Zeichen der körperlichen und psychischen Abhängigkeit‘. Es sei bei ihm im Entzug zu einem Krampfanfall sowie Filmrissen gekommen und eine “deutliche Toleranzsteigerung mit zum Teil extrem erhöhten Atemalkohol und Blutalkoholwerten‘ beschrieben worden. Bei einem “Gamma-Alkoholismus‘ ist nach derzeit allgemeiner Erkenntnis eine Heilung im Sinne von Rückkehr zu mäßigem Alkoholgenuss nicht mehr möglich (vgl. http://www.suchtberatungsstelle.de/lexikon/a-c/arten-des-alkoholismus.html). Dementsprechend ist auch die Suchtgeschichte des ASt. ausweislich der vorliegenden Unterlagen geprägt von mehreren Entzügen, denen sich abstinente Phasen z.T. über viele Jahre anschlossen. Gleichwohl kam es immer wieder zu Rückfällen. Ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord v. 15.12.2004 kam es im Oktober 2003 nach achtjähriger Abstinenz zu einem Rückfall, nachdem der ASt. bei einem Geschäftsessen 0,2 l Rotwein getrunken hatte. Er selbst gab seinerzeit an, er habe zunächst gedacht, dass er es kontrollieren könne. Der Alkoholkonsum habe sich jedoch wieder gesteigert. Danach habe er erkannt, dass er selbst nach einem Glas Wein wieder dahin rutsche, wo er gewesen sei. Anders als bei Kettenrauchern, die wieder weniger rauchen könnten, sei dies bei ihm nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist dem ASt. 2006 die Fahrerlaubnis nur wiedererteilt worden, weil er nach dem Gutachten von D. v. 13.9.2005, auf das sich der AG seinerzeit maß...