" … Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Freistellung der anlässlich der Nachbesichtigung entstandenen Sachverständigenkosten i.H.v. 196,46 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG."
Da auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, steht dem Kl. als Geschädigtem gem. § 249 Abs. 1 BGB ein Freistellungsanspruch zu (vgl. Grüneberg in Palandt, § 249 BGB, Rn 4).
1. Der Kl. ist aktivlegitimiert. Dies steht fest aufgrund der zur Akte gereichten Rückabtretungserklärung sowie den glaubhaften Ausführungen des Zeugen. Dieser bestätigte die erfolgte Rückabtretung des Anspruchs.
2. Die grundsätzliche Haftung der Bekl. aus dem Verkehrsunfall vom 10.5.2013 steht zwischen den Parteien unstreitig fest.
3. Der Einwand der Bekl., dass die Kosten für die Anwesenheit des Sachverständigen bei dem Nachbesichtigungstermin nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seien, greift nicht durch.
Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urt. v. 14.6.2013 – 3 O 837/12).
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03).
Im vorliegenden Fall durfte der Kl. die Hinzuziehung des Sachverständigen anlässlich des angekündigten Nachbesichtigungstermins für erforderlich erachten.
Seitens der Bekl. bestanden in Bezug auf die Schadenshöhe offensichtlich Zweifel, weswegen diese einen Termin zur Nachbesichtigung wollte.
Es war auch aus Sicht des Kl. sinnvoll, den von ihm bereits mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu dem Besichtigungstermin hinzuzuziehen.
Der Kl. konnte von dem den Nachbesichtigungstermin durchführenden Gutachter nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten, und die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen ist zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess vernünftig (vgl. AG Salzwedel, Urt. v. 12.12.2013 – 31 C 331/13 (IV)).
Das Gericht ist der Überzeugung auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks, dass es dem Kl. aufgrund eigener Erkenntnisse und Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre, in dem Termin möglicherweise aufkommenden Beanstandungen des seitens der Bekl. beauftragten Gutachters entgegenzutreten. Die Hinzuziehung des fachkundigen Herrn … war daher erforderlich und zweckmäßig aus Sicht des Kl.
4. Soweit die Bekl. vorgetragen hat, dass die Hinzuziehung des Herrn … zur weiteren Begutachtung auf dessen Vorschlag erfolgte, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger führte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung anschaulich aus, dass er Herrn … angerufen habe und ihm die Sache geschildert habe. Er habe ihm dann mitgeteilt, dass er da ganz alleine stehe und habe ihn darum gebeten, dass er dabei sein könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit dieser Angaben des Kl. Zweifel aufkommen lassen würden.
5. Die Teilnahme an dem Nachbesichtigungstermin war, entgegen den Ausführungen der Bekl., auch nicht von dem vorher geschlossenen Vertrag über die Schadensbegutachtung als Nebenpflicht erfasst.
Die Nebenpflichten dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolges bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht (vgl. Grüneberg in Palandt, § 241 BGB, Rn 5).
Eine Nebenpflicht in diesem Sinne liegt bei der Teilnahme an dem Nachbesichtigungstermin gerade nicht vor. Die Hauptleistungspflicht, nämlich die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe, war zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht. Die Teilnahme diente auch nicht der Sicherung der Hauptleistung, da diese unabhängig von möglichen Beanstandungen seitens der Bekl. fortbesteht, das Gutachten war erstattet. Sofern eine ergänzende schriftliche oder mündliche Stellungnahme des durch den Kl. beauftragten Sachverständigen hatte erfolgen sollen, so wäre diese in keinem Fall von der Hauptleistungspflicht erfasst. Ebenso liegt der Fall hier.
6. Es kann dahinstehen, ob für die Teilnahme an dem Besichtigungstermin zwischen dem Kl. und dem Sachverständigenbüro eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, wenngleich davon auszugehen ist. Auch kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Sachverständigen im vorliegenden Fall dienst- oder werkvertraglichen Charakter aufweist, denn sowohl nach § 812 BGB als auch nach § 632 BGB gilt die übliche Vergütung als (stillschweigend) vereinbart, wenn das Tätigwerden den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall war ...