" … II. … 1. Das VG hat im Ergebnis richtig entschieden, dass die Kl. die Herausgabe eines Führerscheins für die Klasse A nicht (mehr) verlangen kann."
Die Zulassungsbegründung wendet hiergegen ein, dass die Rechtsfrage, wann von einer Aushändigung i.S.v. § 18 Abs. 2 FeV auszugehen ist, nicht eindeutig aus dem Gesetz zu beantworten sei. Nach Ansicht der Kl. handele es sich dabei um einen Realakt, der lediglich die (hier streitig gebliebene) stoffliche Übergabe des Dokuments voraussetze. Da zu dieser Frage keine obergerichtliche Entscheidung existiere, liege eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weshalb auch der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel gegeben sei.
Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt. Die Zulassungsbegründung setzt sich schon nicht mit der das Urteil tragenden Erwägung des systematischen Zusammenhangs von § 18 Abs. 2 S. 3 FeV mit § 25 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 FeV auseinander, sondern verweist nur auf den Wortlaut der inmitten stehenden Norm. Dieser steht der Auslegung des VG jedoch nicht entgegen. Hinzu kommt, dass sichdas Ergebnis des angegriffenen Urteils auch nach Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 FeV als richtig darstellt, denn § 18 Abs. 2 S. 3 und 4 FeV liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass die Annahme, wonach ein “bei Null beginnender Fahranfänger‘ (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.1.2012 – 16 A 1500/10, juris Rn 4 ff. <8>, zu § 20 Abs. 2 FeV a.F.; sowie BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 – 3 C 31.10, juris Rn 11, zu § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV) noch über die erforderliche Befähigung verfügt, nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn er seine in der praktischen Fahrprüfung unter Beweis gestellten Fähigkeiten zum Führen eines Kfz mangels Aushändigung des Führerscheins über einen Zeitraum von zwei Jahren (legal) nicht betätigen konnte.
Die jetzige Regelung war in verkürzter Fassung bereits in § 11 Abs. 6 StVZO a.F. enthalten. Sie wurde durch die Fünfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 13.12.1985 (BGBl I 2276, 2278) eingeführt und lautete: “Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt 12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Abschluss der Prüfung und Aushändigung des Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten‘. In der amtlichen Begründung zu den Einzelvorschriften des Verordnungsentwurfs (BR-Drucks 440/85 B, S. 54) heißt es: “Die weitere Regelung, dass der Zeitraum zwischen Abschluss der Prüfung und Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten darf, trägt dem mehrfach in der StVZO enthaltenen Grundsatz Rechnung, dass zwei Jahre ohne Fahrberechtigung – die Fahrerlaubnis wird durch Aushändigung des Führerscheins erteilt – nicht mehr vermutet werden kann, dass der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.‘ Die damalige Regelung wurde durch die Verordnung über die Zulassung zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 18.8.1998 (BGBl I 2214, 2223) mit Wirkung v. 1.1.1999 in die FeV überführt und erhielt ihre jetzige Fassung.
Die vorstehend wiedergegebene Zielsetzung des Verordnungsgebers würde jedoch offensichtlich verfehlt, wenn man für eine Aushändigung i.S.v. § 18 Abs. 2 S. 3 FeV ausreichen ließe, dass ein fehlerhaft ausgefertigter Führerschein – wie die Kl. behauptet – lediglich kurzzeitig übergeben (in den Händen gehalten) und sogleich wieder zurückgegeben wird, denn in diesem Fall kann der Fahrerlaubnisbewerber von seinen in der Fahrausbildung erworbenen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten keinen Gebrauch machen und diese verfestigen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund stellt sich das angegriffene Urteil im Ergebnis als richtig dar.
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nach st. obergerichtlicher Rspr. dann, wenn mit ihr eine bestimmte grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder im Bereich der Tatsachenfeststellung eine bisher obergerichtlich nicht geklärte bestimmte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die für das VG entscheidungserheblich war, sich auch im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rspr. und der Fortentwicklung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf.
Die von der Kl. als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage: “Unterbricht die Aushändigung eines fehlerhaften Führerscheins an den Antragsteller die nach § 18 Abs. 2 S. 3 FeV bestimmte Zweijahresfrist der Gültigkeit einer theoretischen Prüfung und praktischen Fahrprüfung?‘ genügt diesen Anforderungen nicht. Ihr kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Rechtsfrage – wie unter 1. ausgeführt – ohne Weiteres eindeutig anhand der Intention des Verordnungsgebers beantworten lässt; deshalb ist eine grundsätzliche Klärung durch die obergeri...