" … Dem Rechtsmittel der Kl. ist der Erfolg in der Sache versagt, weil das LG zutreffend von einer Leistungsfreiheit der Bekl. für die Folgen des Überfalls vom 15.4.2011 ausgegangen ist."
Die Bekl. kann sich mit Erfolg auf den in Ziff. 5.2.6 AUB geregelten Ausschlusstatbestand für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen auf einen Unfall berufen. Die Annahme des LG, die Regelung sei wirksamer Bestandteil der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Unfallbedingungen, ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Kl. einwendet, der VN werde durch einen Leistungsausschluss bei physischen Gesundheitsschäden, mitverursacht durch Stressreaktionen, unangemessen benachteiligt, geht dieser Einwand fehl.
Der Senat schließt sich insoweit der höchst- und obergerichtlichen Rspr. an, die eine solche Klausel für wirksam erachtet. Der BGH hat in seinem Urt. v. 23.6.2004 (BGHZ 159, 360) ausgeführt, der VN könne nach dem Wortlaut der Regelung erkennen, dass die AUB grds. umfassende Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagten. Bei Durchsicht der Ausschlusstatbestände werde dem durchschnittlichen VN gewahr, dass die allgemeine Leistungszusage bei einigen speziellen Krankheitszuständen nicht uneingeschränkt gelten solle, nämlich dann, wenn es an körperlichen Traumata fehle oder wenn eine krankhafte Störung nur mit ihrer psychischen Natur erklärt werden könne. Dies gelte allerdings nicht, wenn der VN durch den Unfall etwa hirnorganisch beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung die Psyche krankhaft verändere.
Die Klausel sei auch nicht unklar i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB (damals § 5 AGBG), sie halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (damals § 9 AGBG) stand, da aus der Sicht eines VN keine Zweifel daran bestünden, dass alle nur durch psychische Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sollten, der VR daher nicht leisten müsse, wenn und soweit sich rein psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall auswirkten. Sie benachteilige den VN auch nicht unangemessen, weil die bedingungsgemäße Entschädigung von Unfallschäden an objektiv erfassbare Vorgänge anknüpfe, was dem Interesse des VR an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand einhergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung trage, was auch dem Interesse des VN entspreche. Die Regelung ermögliche auch eine klare Grenzziehung zwischen physischen und psychischen Reaktionen, da dem VN deutlich vor Augen geführt werde, dass er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfallschutz erhalte. Der Senat teilt diese Auffassung. Der VN erhält mit dieser Regelung die klare und nachvollziehbare Angabe des VR, dass der Versicherungsschutz nicht grenzenlos ist und der VR eine Grenze bei Erkrankungen zieht, die sehr subjektive Ausmaße annehmen können.
Die Kl. stellt zutreffend dar, dass der Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung entfallen kann, wenn psychische Reaktionen zur Leistungsfreiheit führen. Dass dies regelmäßig der Fall ist, ist aber nicht zwingend. Der VR hat sich bewusst und unternehmerisch nachvollziehbar gegen eine schwer diagnostizierbare und stark subjektive Ausweitung des Versicherungsschutzes ausgesprochen. Der VN muss dies bei der Entscheidung für oder gegen den Abschluss einer Unfallversicherung akzeptieren. Er ist dadurch gerade nicht unangemessen benachteiligt, weil er sich auf diesen Ausschluss einstellen kann und er mit seinen Beiträgen auch nur für den im Übrigen vollen Versicherungsschutz aufkommt. Der Umstand, dass psychische Stressreaktionen unwillkürlich und automatisch ablaufen und diese häufig i.V.m. einem Unfallgeschehen eintreten, führt nicht zu einer Verpflichtung des VR, für jedwede psychische Stressreaktion einzutreten. Ungeachtet dessen besteht Versicherungsschutz auch für psychische Beeinträchtigungen, die einen unfallkausalen organischen Ursprung haben. … Der VN ist insofern bereits dadurch hinreichend geschützt, dass der VR für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands die Beweislast trägt.
Der Einwand der Kl. bezüglich der vom LG zugrunde gelegten Beweislastverteilung greift nicht durch.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Kl. oblag, eine auf die dem Kl. zugefügte Gewalttat zurückzuführende organische Beeinträchtigung als Grundlage für eine Veränderung seiner Psyche und Ursache für den Schlaganfall sowie eine sich daraus ergebende Vollinvalidität darzulegen und zu beweisen.
Grds. ist es Sache des VN, den Nachweis einer unfallbedingten Invalidität zu führen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (vgl. BGH, a.a.O.). Dagegen ist der VR darlegungs- und beweispflichtig, sofern er sich auf einen Ausschlusstatbestand berufen will. Er muss beweisen, dass und in welchem Umfang psychische Reaktionen den kr...