[23] "… 1. Zu Recht hat das BG den Kl. Bereicherungsansprüche zuerkannt."
[24] a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind infolge der Widersprüche der Kl. nicht wirksam zustande gekommen. Die Widersprüche waren ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig.
[25] aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des BG belehrte die Bekl. die Kl. nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht.
[26] (1) Die den Kl. in den Policenbegleitschreiben v. 14.11.2003 erteilten Widerspruchsbelehrungen sind bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senat VersR 2004, 497 unter 3 b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass den Kl. weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige “Absendung‘ der Widerspruchserklärung (Senatsurt. v. 17.6.2015 – IV ZR 426/13). Selbst wenn ein verständiger VN nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf. Dass dem VN, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen.
[27] (2) Außerdem ist – wie das BG zutreffend ausgeführt hat – die Mitteilung des Fristbeginns unzureichend und damit fehlerhaft, weil die erteilten Belehrungen hierfür entgegen § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation abstellten. Insoweit ist, anders als die Revision meint, ohne Belang, ob den Kl. zusammen mit den Versicherungsscheinen auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig angegeben worden war. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. BGHZ 121, 52, 57).
[28] bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
[29] (1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH v. 19.12.2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urt. v. 7.5.2014 (BGHZ 201, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinien-konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grds. ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der VN – wie hier – nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
[30] (2) Die Kündigungen der Versicherungsverträge stehen den späteren Widersprüchen nicht entgegen. … Ein Erlöschen der Widerspruchsrechte nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht. …
[31] (3) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kl. das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Bekl. schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie den Kl. keine ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrungen erteilte. …
[32] Ob – wie die Revision meint – der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (so Heyers, NJW 2014, 2619, 2621), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die genannten Belehrungsmängel sind nicht belanglos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte das Textformerfordernis und den Beginn der Widerspruchsfrist.
[33] b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot. …
[34] 2. Aus den wirksamen Widerspruchserklärungen folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im November 2013 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die ma...