Mit dieser Entscheidung hat sich das BAG der st. Rspr. des BGH angeschlossen, nach der materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu berücksichtigen sind, sondern außerhalb dieses Verfahrens vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind (siehe BGH RVGreport 2010, 152 (Hansens) = JurBüro 2010, 252: Prozesskostenvorschuss; BGH RVGreport 2006, 233 (ders.) = AGS 2007, 219: Verjährung; BGH RVGreport 2007, 110 (ders.) = NJW-RR 2007, 422: Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrags; BGH RVGreport 2014, 318 (ders.) = AGS 2014, 296: Aufrechnung).
Nicht nur in arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern allgemein in Zivilsachen und dort insb. in Schadensersatzprozessen werden gerichtliche Vergleiche vielfach mit Abgeltungsklauseln geschlossen. Häufig verpflichtet sich der Bekl. in einem Vergleich, an den Kl. zum Ausgleich der Klageforderung einen bestimmten Betrag zu zahlen. In der Abgeltungsklausel wird dann vereinbart, dass mit der vereinbarten Zahlung sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt abgegolten seien.
Bei der Formulierung dieser Abgeltungsklausel ist allerdings mit Sicht auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei Vorsicht geboten. Die Abgeltungsklausel sollte deshalb nicht so weit gefasst werden, dass auch der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei hierunter fallen könnte. Deshalb bietet es sich an, diesen ausdrücklich aus der Abgeltungsklausel auszunehmen. So könnte einer Abgeltungsklausel etwa folgender Satz angefügt werden:
"Nicht abgegolten ist der sich aus Nr. … dieses Vergleichs ergebende Anspruch auf Erstattung der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits und dieses Vergleichs."
Im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Abgeltungsklausel ist auch zu prüfen, ob dem Mandanten bereits ein Erstattungsanspruch zusteht. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn der in der ersten Instanz obsiegende Kl. aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bereits vollstreckt hat und ihm insoweit Vollstreckungskosten entstanden sind. Diese sind grds. in der Höhe erstattungsfähig, in der sie entstanden wären, wenn der Kl. die Zwangsvollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte. Ferner kann dem erstinstanzlich verurteilten Bekl. ein Rückzahlungsanspruch oder Rückfestsetzungsanspruch gegen den Kl. zustehen, wenn er an den Kl. auf den erstinstanzlich ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach dem Vergleichsschluss (teilweise) gegenstandslos geworden ist, bereits Zahlungen geleistet hat. Es ist dann Sache der Prozessbevollmächtigten, solche Ansprüche von der Abgeltungsklausel auszunehmen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 10/2015, S. 584 - 585