[11] "… II. Die Revision des Kl. ist unbegründet. Die Annahme des BG, die Fahrtenbuchauflage sei auch hinsichtlich der Dauer von 15 Monaten ermessensfehlerfrei angeordnet worden, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO)."
[12] 1. Bei der Fahrtenbuchanordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 – 7 B 18.89 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 S. 6), so dass bei deren rechtlicher Überprüfung auch die bis zum Ende des Revisionsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 28.1.1988 – 3 C 48.85 – Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2 S. 3).
[13] Die Vorschrift des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO, auf die die angegriffene Anordnung gestützt wird, ist zwar mittlerweile geändert worden. Diese Änderung betrifft aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fahrtenbuchanordnung. In der aktuellen, seit 5.5.2012 geltenden Fassung der Norm v. 26.4.2012 (BGBl I S. 679) wurde lediglich die Formulierung “Die Verwaltungsbehörde … ‘ durch die Worte “Die nach Landesrecht zuständige Behörde … ‘ ersetzt. Diese Behörde kann – wie nach der bisherigen Gesetzesfassung – gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach S. 2 dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
[14] Dagegen hat die Anlage 13 zu § 40 der FeV, deren Gegenstand die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind (“Punktekatalog‘), mit Wirkung ab dem 1.5.2014 eine erhebliche Umgestaltung erfahren. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 bis 30 km/h wird seitdem nicht mehr mit drei (so noch Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV in der Fassung v. 13.12.2010, BGBl I S. 2100), sondern nur noch mit einem Punkt bewertet (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 in der Fassung v. 16.4.2014, BGBl I S. 363). Zugleich wird die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG in der Fassung v. 28.8.2013, BGBl I S. 3313).
[15] 2. Außer Streit steht, dass der festgestellte Verkehrsverstoß hier hinreichend gewichtig ist, um die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 – 11 C 12.94 – [zfs 1995, 396 =] BVerwGE 98, 227 <229> m.w.N.), und dass der Bekl. ausreichende Bemühungen zur Ermittlung des Fahrers unternommen hat (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 S. 6 m.w.N.).
[16] 3. Sind die in § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, liegen der Erlass einer Anordnung, dass für das Tatfahrzeug und – auf der Grundlage von S. 2 – ggf. für ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen ist, sowie die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
[17] a) Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des Bekl. über das “Ob‘ und die Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht nur die im angegriffenen Bescheid v. 7.10.2011 aufgeführten Erwägungen zu berücksichtigen, sondern auch die ergänzende Begründung, die er während des erstinstanzlichen Verfahrens beigefügt hat. Diese Ergänzung sollte insbesondere der Rechtfertigung der gegenüber Pkw längeren Dauer der Fahrtenbuchauflage dienen, die der Bekl. gewöhnlich bestimmt, wenn es sich beim Tatfahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um eine gem. § 114 S. 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, also nicht etwa um die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die von § 114 S. 2 VwGO nicht mehr erfasst wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.5.1998 – 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351 <365>). Nach den dazu in der Rspr. entwickelten Grundsätzen ist eine spätere Ergänzung von Ermessenserwägungen dann zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urt. v. 5.5.1998 – 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351 <363>). Diese Voraussetzungen waren, wie das BG zutreffend annimmt, im vorliegenden Fall erfüllt.
[18] b) Die vom Bekl. auf der Grundlage der dargestellten Erwägungen getroffene Ermessensentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen; insbesondere verstößt die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage weder gegen das Gleichbehandlu...