" … Soweit der Kl. im Rahmen des von ihm geschilderten Ereignisses eine Aushohlbewegung mit dem Golfschläger zum Zwecke eines Abschlags gemacht hat, war dies eine vom Willen des Kl. getragene und beabsichtigte Eigenbewegung. Die Fliehkraft des Golfschlägers war im Hinblick darauf, dass der Kl. hier den Abschlag vornehmen wollte, ein beabsichtigter und vom Kl. bewusst in Kauf genommener Faktor. Dass diese Fliehkraft je nach Stärke des Abschlags unterschiedlich sein konnte, war dem Kl. als Golfspieler bewusst. Dass der Abschlag vom Kl. nicht beherrschbar war oder dass es hier zu einer unerwarteten Einwirkung von außen gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Sollte der Kl. den von ihm erlittenen Bandscheibenvorfall im Rahmen dieser Schwungbewegung erlitten haben, ist der Bandscheibenvorfall schon nicht durch ein Unfallgeschehen verursacht worden."
Fraglich kann sein, ob der vom Kl. geschilderte Ausfallschritt noch der bewussten Eigenbewegung zuzurechnen ist oder ob hierdurch die ursprünglich vom Willen des Kl. getragene Bewegung zu einer plötzlichen Einwirkungen von außen geführt hat, weil er nach dem Schwung des Golfschlägers ungeschickt aufgekommen ist und daher in dem Ausfallschritt keine beabsichtigte Bewegung mehr gesehen werden kann.
Im Ergebnis kann dies dahinstehen. Denn selbst wenn der Kl., wie er behauptet, aufgrund eines falsch ausgeführten Schwunges einen Ausfallschritt machen musste, mit dem er nicht gerechnet hat, und man hierin einen Unfall sehen würde, führt dies nicht zu einem Anspruch gegen die Bekl. Es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass ein solches Unfallereignis für den erlittenen Bandscheibenvorfall die überwiegende Ursache i.S.d. Ziff. 5.2.1 der AUB darstellt. Der Senat als Fachsenat kann es aufgrund seiner Erkenntnisse aus einer Vielzahl von Verfahren, in denen ein Bandscheibenvorfall als Unfallfolge beklagt wurde, ausschließen, dass ein Bandscheibenvorfall überwiegend durch einen Ausfallschritt verursacht werden kann. Überwiegend unfallbedingte Bandscheibenvorfälle sind extrem selten. Ein traumatisch bedingter isolierter Bandscheibenvorfall muss, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt ist, entweder eine starke axiale Komponente (schweres Heben) und/oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte beinhalten. Ein bloßer Ausfallschritt, auch wenn er unerwartet ist und eine Dynamik beinhaltet – ohne allerdings zum Sturz zu führen – erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Es ist nicht ersichtlich, wie es bei einem solchen Schritt zu Kräften gekommen sein soll, die – bei einer jedenfalls nicht erheblichen Vorschädigung – auf die Wirbelsäule einwirken müssen, um einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Es kann daher aufgeschlossen werden, dass ein bloßer Ausfallschritt die überwiegende Ursache für den vom Kl. erlittenen Bandscheibenvorfall darstellt.
Da der vom Kl. beklagte Bandscheibenvorfall somit entweder schon im Rahmen einer bewussten Eigenbewegung erlitten wurde oder, soweit man in dem Ausfallschritt ein Unfallereignis sehen will, jedenfalls nicht überwiegend durch das Unfallgeschehen verursacht ist, ist die Berufung zurückzuweisen.“
zfs 10/2015, S. 578 - 579