" … 1. Das LG hat dem Kl. Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 1.1.2012 zu Recht abgesprochen. Es durfte aufgrund der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass sich der Grad der im Jahr 2006 anerkannten Berufsunfähigkeit zwischen jenem Zeitpunkt und dem dem 1.1.2012 vorangegangenen Versicherungsvierteljahr auf unter 50 % vermindert und die Bekl. solches dem Kl. ordnungsgemäß mitgeteilt hatte (§ 7 Abs. 4 BBUZ). Damit ist der Anspruch des Kl. auf Beitragsbefreiung und Rente erloschen (§ 1 Abs. 4 BBUZ). …"
b. Die Einstellung der Rentenleistungen scheitert nicht daran, dass die Mitteilung der Bekl. im Schreiben v. 8.9.2011 nicht formgerecht gewesen wäre.
(1) Eine im Nachprüfungsverfahren zu Tage getretene Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten berechtigt den VR nur dann zur Einstellung seiner Leistungen, wenn er die Veränderung ordnungsgemäß darlegt. Das ist für das neue Versicherungsvertragsrecht in § 174 VVG geregelt. Schon vorher entsprach es aber st. Rspr., dass die Mitteilung (hier gem. § 7 Abs. 4 BBUZ) eine für den VN nachvollziehbare Begründung enthalten muss, um die Leistungspflicht entfallen zu lassen (BGH r+s 1998, 37). Denn nur dann ist sie geeignet, den ihr zugedachten Zweck zu erfüllen: dem VN die für die Einschätzung seines Prozessrisikos erforderlichen Informationen geben (BGH VersR 1993, 559).
Geht es um eine Gesundheitsbesserung, muss eine nachvollziehbare Begründung im vorgenannten Sinne den Gesundheitszustand, den der VR seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt vergleichen und die aus dem Vergleich abgeleiteten Folgerungen aufzeigen. Ist in einem ärztlichen Gutachten, aus dem der VR seine Leistungsfreiheit herleiten will, nur zu dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Versicherten Stellung genommen, so ist die Mitteilung nur dann hinreichend nachvollziehbar, wenn der VR darlegt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die er seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen erhebliche Besserung ergeben hat (vgl. BGH VersR 1999, 958). Es ist deshalb auch zu begründen, dass gerade der verbesserte Gesundheitszustand die Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfallen lässt. Ärztliche Gutachten, auf die der VR sich stützt, muss er dem VN unverkürzt zugänglich machen, soweit dieser sie nicht schon besitzt. …
(2) Der Senat teilt die in der Berufungsbegründung vertretene Einschätzung des Kl. nicht, das Schreiben der Bekl. v. 8.9.2011 entspreche den vorstehend dargelegten Anforderungen nicht.
Der Inhalt der Mitteilung reduzierte sich entgegen der Darstellung des Kl. … keineswegs auf die … Erklärung, die aktuell durchgeführten Tests müssten fehlerhaft sein und deshalb sei der Fortbestand der Berufsunfähigkeit nicht nachweisbar.
Dem Kl. waren die sachverständigen Feststellungen des vor der Anerkennung der Leistungspflicht im Juli 2006 erstellten Gutachtens V bekannt. Es war ihm mit dem Anerkennungsschreiben v. 12.7.2006 zur Verfügung gestellt worden. Er wusste also, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu seiner damals auf 100 % eingeschätzten Berufsunfähigkeit geführt hatten. Die Bekl. rekapitulierte diesen Hintergrund in den ersten fünf Absätzen ihrer Einstellungsmitteilung v. 18.9.2011, in denen sie neben der Krankheitsdiagnose sowohl die seinerzeit festgestellten funktionellen Einschränkungen als auch ihre Auswirkungen auf die verschiedenen beruflichen Teiltätigkeiten des Kl. darstellte. Mit Blick auf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands und eine “nunmehr erneut‘ durchgeführte Nachprüfung mit psychiatrischer Begutachtung kam die Bekl. – nach knapper Erwähnung der ersten Nachbegutachtung des Jahres 2008, die bereits eine gewisse Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit ergeben habe – auf das Gutachten des F zu sprechen, welches sie dem Kl. zusammen mit ihrem Einstellungsschreiben zur Kenntnisnahme übersandte. Sie fasste verschiedene Inhalte jenes Gutachtens zusammen, unter anderem erwähnte sie, dass der klinische Befund – anders als die vom Sachverständigen ausgewerteten, von ihm allerdings als nicht valide eingeschätzten aktuellen Testergebnisse – nur leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen ergeben habe. Im Ergebnis sei eine Besserung des Leistungsvermögens dergestalt anzunehmen, dass eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht mehr feststellbar sei und die Tätigkeit als Betriebsprüfer zu mehr als 50 % ausgeübt werden könne.
Zusammenfassend brachte die Bekl. in ihrer Einstellungsmitteilung mithin Folgendes zum Ausdruck: Im Jahr 2006 habe wegen einer psychischen Erkrankung mit erheblichen funktionellen Auswirkungen eine 100-% Berufsunfähigkeit bestanden, in dem Zeitraum zwischen 2006 und 2011 habe sich die Erkrankung so weit abgeschwächt, dass die für die Berufsausübung relevanten Leistungseinschränkungen sich deutlich reduziert hätten und der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % abgesunken sei...