VVG § 61 § 62 § 63
Leitsatz
Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt, ist verpflichtet, den VN über deren besondere Risiken zu beraten und diese Beratung nachvollziehbar zu dokumentieren. Unterlässt er das, kann der VN dem Vergütungsverlangen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags seinen Anspruch auf Schadensersatz entgegenhalten.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.3.2016 – 12 U 144/15
Sachverhalt
Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung aus vier Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sog. Nettopolicen in Anspruch.
Die Kl. ist für die A Lebensversicherung S.A. als Versicherungsvertreterin tätig geworden und hat dem Bekl. dabei vier fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Die Vermittlung sämtlicher Versicherungen erfolgte dabei durch den Zeugen Z. Er führte auch die Korrespondenz mit dem Bekl. und war zu Terminen beim Bekl. vor Ort. Bei den abgeschlossenen Versicherungen handelte es sich um sog. Nettopolicen, bei denen die Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision für die Vermittlungstätigkeit einkalkuliert und auszahlt, sondern zwischen dem Versicherungsvermittler und dem VN eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung hat der Bekl. unterzeichnet. Die jeweilige Ziff. 2 der Vereinbarungen ist in Fettdruck hervorgehoben und lautet wie folgt:
"Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergütungen."
Die Vergütung der Kl. wurde dabei jeweils in Ziff. 3 der Vergütungsvereinbarung geregelt, wobei jeweils die Option einer Teilzahlung gewählt wurde.
Die jeweiligen Ziff. 4 und 5 der Vergütungsvereinbarungen lauten wie folgt, wobei jeweils der erste Satz in Fettdruck gehalten ist:
"4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsvertrags durch Zusendung des Versicherungsscheins erklärt und der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat."
5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags verpflichtet. Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfechtung oder einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet.“
Nach vorzeitiger Beendigung der Versicherungsverträge stellte der Bekl. seine Zahlungen ein. Das LG hat die Klage auf restliche Zahlung abgewiesen.
2 Aus den Gründen:
" … Die Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. 2. Die Vergütungsvereinbarungen sind wirksam. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Nettopolicenvereinbarungen per se weder wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 BGB unwirksam noch nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Abzugsverbot nach § 169 Abs. 5 S. 2 VVG nichtig sind (vgl. hierzu … BGH VersR 2014, 240, Tz. 10 ff. … )."
3. Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung scheitert indes daran, dass dem Bekl. gegenüber der Kl. ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Belehrung zusteht, den er gegenüber dem Zahlungsverlangen der Kl. gem. § 242 BGB (dolo agit – Einwendung) entgegen halten kann.
3.1. Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt, ist verpflichtet, den VN deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird (vgl. BGH, VersR 2014, 240, Tz. 16; VersR 2014, 877, Tz. 14).
3.2. Dieser Hinweis unterliegt auch der besonderen Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 62 VVG. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert dies nicht daran, dass § 61 VVG von der “angebotenen Versicherung‘ spricht. Denn Sinn und Zweck der Beratungs- und Dokumentationspflichten gebieten eine Anwendung von § 61 VVG auch auf die gesonderte Vergütungsvereinbarung. Sog. Nettopolicen sind für den VN in den Fällen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags in besonderer Weise wirtschaftlich nachteilig, weil dieser – anders als bei einer herkömmlichen Bruttopolice – auch zur Zahlung der noch nicht getilgten Abschlusskosten verpflichtet bleibt. Während bei einer Bruttopolice der VN auch bei vorzeitiger Beendigung einen Teil der von ihm eingezahlten Beiträge zurückerhält, kann es bei der Nettopolice in sog. Frühstornofällen dazu kommen, dass der VN nicht nur keine Rückzahlung erhält, sondern darüber hinaus weitere Beträge zahlen muss, um die Forder...