Das Verlangen des VN gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz zur Geltungmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich seines vom sog. Abgasskandal betroffenen Pkw VW ist nicht mutwillig.
LG Detmold, Urt. v. 11.8.2016 – 9 O 51/16
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