" … III. Die Bekl. hat gegen die Kl. einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.775,12 EUR sowie von Gerichtsvollzieher- und weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 452,05 EUR gem. §§ 1 S. 1, 125 VVG i.V.m. §§ 1, 5 (2) a) ARB 2011, § 257 BGB sowie i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag:"
Gem. § 125 VVG ist der VR verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Dies betrifft vorliegend die Kosten des gegen die Mieter geführten Rechtsstreits sowie die hierfür aufgewandten vorgerichtlichen Kosten gem. § 5 (1) ARB 2011, weil der Bekl. für den Räumungsrechtsstreit Rechtsschutz zu gewähren gewesen ist. Insb. ist der Versicherungsfall – hierbei handelt es sich um den einzigen, in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien in Streit stehenden Punkt – in dem versicherten Zeitraum eingetreten, und nicht, wie die Kl., meint, schon während der Wartezeit.
Gem. § 4 (1) ARB 2011 muss der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein, wobei Versicherungsschutz für die hier in Streit stehenden Leistung der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung (§ 2c) ARB 2011) erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) besteht. Dabei gilt nach dieser Norm der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Für den Verstoß genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684), weil der Rechtsstreit von diesem Zeitpunkt an bereits angelegt ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll vermieden werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit den Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags bereits die erste Stufe der konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen “vorprogrammiert‘ sind (BGH VersR 1984, 530), mit denen der VN bei Stellung des Versicherungsantrags also bereits rechnen konnte.
Dem von der Bekl. geführten Räumungsrechtsstreit lag die Kündigungserklärung vom 28.10.2013 zu Grunde, die die Bekl. auf den Zahlungsrückstand der Mieter mit den Nebenkastennachzahlungen aus den Abrechnungen vom 15.6.2013 und 29.4.2013 gestützt hat. Beide Rechtsverstöße in Form des Zahlungsverzugs der Mieter hinsichtlich der Nebenkostenabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013 stammen aus versicherter Zeit. Dies liegt für die Abrechnung vom 29.4.2013 auf der Hand, gilt aber auch für die Nichtbezahlung der – während der bis zum 8.8.2013 laufenden Wartezeit erstellten – Abrechnung vom 15.6.2012. Zwar war diese unmittelbar fällig. Fälligkeit allein vermag einen Rechtsverstoß im oben genannten Sinne allerdings nicht zu begründen, weil hierin noch kein Rechtsverstoß des Schuldners liegt – dies liegt auf der Hand, denn Fälligkeit tritt bereits automatisch mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein. In dieser Phase ist noch nicht absehbar, ob und – falls ja – wie die Mieter der Nebenkostennachforderung überhaupt entgegentreten würden. Dann aber kann zu diesem Zeitpunkt auch kein Rechtsstreit – schon gar nicht der hier nachfolgende Räumungsrechtsstreit – “im Keim‘ angelegt gewesen sein. Der Verzug der Mieter mit der Bezahlung der aus der Nebenkostenabrechnung folgenden Nachzahlung – und somit jedenfalls ein Rechtsverstoß – ist nicht innerhalb der Wartezeit i.S.d. § 4 (1) c) S. 2 ARB 2011, sondern erst aufgrund der Nichtzahlung nach Mahnung durch die Bekl. vom 4.9.2012 eingetreten. Insb. hat der auf der Abrechnung eingefügte Zusatz “Bitte überweisen Sie im Falle einer Nachzahlung den zu zahlenden Betrag innerhalb von 4 Wochen auf das Ihnen bekannte Mietkonto‘ nicht zu einem unmittelbaren Verzugseintritt nach Ablauf der vierwöchigen Frist und somit noch innerhalb der Wartezeit geführt. Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung selbst mit Angabe eines Zahlungsziels ist insb. im Hinblick auf das hier nicht eingehaltene Belehrungserfordernis des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB gegenüber Verbrauchern nicht als Mahnung zu qualifizieren. … So liegt der Fall auch hier, zumal es vorliegend an jedem Hinweis auf einen ansonsten eintretenden Verzug fehlt.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass selbst bei der Unterstellung eines Verzugseintritts noch innerhalb der Wartezeit der Anspruch der Bekl. auf Rechtsschutz dennoch bestehen dürfte. In diesem Umstand nämlich liegt nicht i.S.d. Rspr. des BGH der Keim des späteren Räumungsrechtsstreits. Es fehlt insoweit an dem (adäquat) ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und der späteren Kündigungsklage. Dies folgt bereits daraus, dass der aufgrund der Nebenkostenabrechnung vom 15.6.2012 besteh...