Aus Sicht der Haftpflichtversicherer wird vielfach verkannt, dass es eine sehr viel effektivere Möglichkeit gibt, die Mietwagenaufwendungen gering zu halten, als nachträglich die Schätzgrundlage im Prozess mühsam durch Vergleichsangebote zu erschüttern. Der I. Zivilsenat des BGH hat nämlich in einer wenig beachteten Entscheidung vom 8.3.2012 entschieden, dass ein Unfallhaftpflichtversicherer regelmäßig nicht gehindert ist, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen. Die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis werde hierdurch nicht berührt, weil ihr nur die Erwägung zugrunde liege, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten sei, seine Person oder Sache zum Zwecke der Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen. Damit sei die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs nicht zu vergleichen. Der Senat bejaht ausdrücklich die Zulässigkeit eines Verweises auf einen Vermieter, der mit dem Versicherer zusammenarbeitet, weil gegenläufige Interessen des Geschädigten nicht berührt würden. Die abweichende Rechtsauffassung des LG Weiden, der zufolge die Vermittlung von Sonderkonditionen wettbewerbsrechtlich unzulässig sei, teilt der BGH nicht. Der Hinweis auf ein günstigeres Angebot soll sogar dann noch beachtlich sein, wenn der Geschädigte bereits ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Vermieter angemietet hat. Der I. Senat stützte seine Entscheidung auf die geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarifs. Ob diese Begründung durch den VI. Senat geteilt wird, war bisher zweifelhaft, da der VI. Senat annimmt, dass die Vermittlung von Sonderkonditionen im Bereich der Reparaturkosten für den Geschädigten unzumutbar sei, weil anderenfalls die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährleistete Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde.
Nunmehr hat der VI. Senat mit Urt. v. 26.4.2016 entschieden, dass unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietungsmöglichkeit zu verschaffen, beachtlich sein kann. Die bestehende Rechtsprechung des I. Zivilsenats erwähnt der BGH in den Entscheidungsgründen dabei nicht. Zur Begründung verweist der Senat stattdessen auf seine Rechtsprechung zur Beachtlichkeit eines Restwertangebotes, welches dem Geschädigten durch den Versicherer aufgezeigt wird. Es wäre zu begrüßen gewesen, wenn der Senat eine eingehendere Begründung für die Beachtlichkeit eines Mietwagenvermittlungsangebotes gefunden hätte. Dies betrifft auch die durch den Senat nicht problematisierte Frage, ob die Vermittlung von Sonderkonditionen durch den Schädiger mit der Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbar ist, weil es sich bei dem Anspruch auf Mietwagenkosten ebenfalls um Herstellungskosten handelt. Dass es sich bei den vermittelten Angeboten um Sonderkonditionen handelte, die nur dem vermittelnden Versicherer eingeräumt werden, ist den Entscheidungsgründen zwar nicht sicher zu entnehmen, liegt aber nahe, weil nach dem wiedergegeben Sachverhalt "bei Einschaltung der Beklagten" ein Ersatzfahrzeug über die "Firma Europcar oder Enterprise zu einem Tagespreis von nur 38 EUR incl. Nebenkosten" vermittelt werden sollte. Der BGH stellt zudem sehr geringe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Annahme eines solchen Vermittlungsangebotes. Es soll bereits genügen, wenn der Versicherer einen telefonischen Rückruf des Autovermieters anbiete, weil die konkreten Übergabemodalitäten sinnvollerweise unmittelbar zwischen dem Geschädigten und dem Mietwagenunternehmen vereinbart werden könnten. Auf die Unterbreitung eines bindenden Angebotes kommt es danach – anders als bei der Vermittlung eines Restwertangebotes – nicht an.
Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass der Haftpflichtversicherer enormen Einfluss auf die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nehmen kann, wenn er in diesem Bereich ein aktives Schadensmanagement organisiert. Er hat es dann in der Hand, durch den Aufbau eines Kooperationspartnernetzwerks mit Autovermietern den Geschädigten Mietwagenkonditionen zu vermitteln, die nur dem Versicherer als Großkunde durch seine Autovermieter-Vertragspartner eingeräumt werden und die der Geschädigte niemals auf dem freien Markt erhalten würde. Dem Haftpflichtversicherer ist dabei zu raten, den Geschädigten nicht nur pauschal auf günstigere Konditionen hinzuweisen, sondern diesem eine konkrete Anmietungsmöglichkeit aufzuzeigen, auch wenn der BGH einen weniger strengen Maßstab an die Zumutbarkeit anlegt als bei der Vermittlung eines Restwertangebotes.