" … Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ergebender Anspruch auf Ersatz des diesem durch den Verkehrsunfall vom 1.8.2012 entstandenen und der Höhe nach unstreitigen Schadens nach einer Haftungsquote von 50 % zu. …"
Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Haftung des Bekl. zu 1) als Fahrzeugführer aus vermutetem Verschulden gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG auch dann eingreifen kann, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz gekommen ist. Eine Haftung kommt grds. nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kfz verursacht worden ist. Eine Haftung kommt grds. nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kfz verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kfz an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kfz durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kfz zu einer Reaktion, wie z.B. zu einem Ausweichmanöver, veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. Der Zurechnungszusammenhang entfällt in derartigen Fällen nicht bereits deshalb, weil es zu dem Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gekommen ist. Auch diese wird ggf. dem Betrieb des Kfz zugerechnet. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs einen Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können (BGH v. 21.9.2010 – VI ZR 263/09, Rn 6, NJW 2010, 3713; BGH v. 21.9.2010 – VI ZR 265/09, Rn 6, SVR 2010, 466; Laws/Lohmeyer/Vinke, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn 35, 36).
3. Hiervon ausgehend ereignete sich der Verkehrsunfall bei dem Betrieb des von dem Bekl. zu 1) gesteuerten Traktors. Die Ausweichreaktion des Zeugen E erfolgte in der beiderseitigen Annäherung der beiden Traktoren und galt daher ersichtlich mit Blick auf den entgegenkommenden Traktor des Bekl. zu 1) einem Ausweichmanöver. Ob der Zeuge E zuvor in anderer Weise auf den Gegenverkehr hätte reagieren können, ist nach den obigen Ausführungen für die Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ohne Belang.
4. Die somit nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach st. höchstrichterlicher Rspr. das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH v. 27.5.2014 – VI ZR 279/13, r+s 2014, 364). Berücksichtigung finden nur die unstreitigen und die bewiesenen unfallursächlich gewordenen Verursachungsbeiträge. Dies führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung zu gleichen Anteilen.
5. Entgegen der Ansicht des LG findet vorliegend im Rahmen der Abwägung nicht nur die von den beiden Fahrzeugen jeweils ausgehende Betriebsgefahr Berücksichtigung.
In die Abwägung fließt vielmehr auf beiden Seiten auch ein unfallursächlich gewordenes Verschulden der beiden Fahrzeugführer wegen eines schuldhaften und unfallursächlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO ein, weil beide den ihnen obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten bei der Begegnung auf schmaler Straße nicht nachgekommen sind.
Eine Begegnung durfte vorliegend nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstands zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden. Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 2 Rn 70).
6. Hiervon ausgehend haben beide Fahrzeugführer die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet.
Die Breite der Straße betrug 5,8 m, so dass jedem Fahrzeugführer ein Fahrstreifen von 2,9 m zur Verfügung stand. Die Breite des von dem Bekl. zu 1) mitgeführten Fasswagens betrug bei der Nachbesichtigung durch den...