Leitsatz (amtlich)
1. Eine Begegnung darf nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.
2. Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden.
3. Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt
Normenkette
StVG § 7; StVO § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014; Aktenzeichen 6 O 199/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.08.2012 auf der Werther Straße in Enger geltend. Die Straße ist 5,8 m breit. Im Bereich der Unfallstelle begegneten sich der von dem Zeugen E gesteuerte Traktor des Klägers mit angehängtem Grubber und der von dem Beklagten zu 1) gelenkte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Traktor mit angehängtem Fasswagen zum Transport von Gülle. Die Geschwindigkeit des Gespanns des Zeugen E betrug ca. 35 - 40 km/, das des Beklagten zu 1) ca. 30 km/h. Die Abmessungen der angehängten Arbeitsgeräte in der Breite betrugen 2,85 m bzw. 3,03 m. Als die Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe waren, lenkte der Zeuge E sein Gespann auf den rechtsseitig gelegenen Grünstreifen. Dabei geriet er mit den rechten Reifen des Traktors in eine mit Gras bewachsene Bodenmulde. Infolgedessen kippte das Gespann auf die Seite. Nach der Anhörung des Beklagten zu 1) und der Vernehmung von Zeugen hat das LG dem Kläger hälftigen Ersatz des diesem entstandenen, der Höhe nach nicht mehr streitigen Schadens aus dem Verkehrsunfall zugesprochen. Dabei hat das LG mangels Nachweises eines Verschuldens der Beteiligten bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge lediglich die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt. Gem. § 540 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das LG habe die Frage, ob den Zeugen E ein Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe, nur unzureichend aufgeklärt. Selbst wenn der Zeuge E nur mit 35 km/h bis 40 km/h, und nicht, wie die Zeugin L ausgesagt habe, mit mindestens 50 km/h auf den Grünstreifen gefahren sei, begründe dies den Vorwurf, unangepasst schnell unterwegs gewesen zu sein. Dass er bei einem solchen Fahrmanöver sein Gespann nicht mehr würde beherrschen können, habe dem Zeugen E bewusst sein müssen. Den Zeugen E treffe zudem der Vorwurf, nicht äußerst rechts gefahren zu sein. Denn nach Auftauchen des Beklagten zu 1) im Gegenverkehr hätte der Zeuge E notfalls unter Befahren des Grünstreifens nach rechts ausweichen und hierzu seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Der Beklagte zu 1) sei langsam und äußerst rechts gefahren und habe den Zeugen E daher nicht zu dessen Fahrweise veranlasst.
Der Senat hat den Beklagten zu 1) gem. § 141 ZPO persönlich angehört und den Zeugen E vernommen. Der Sachverständige Prof. T2 hat im Senatstermin vom 07.06.2016 über den Unfallhergang mündlich sein zuvor schriftlich erstelltes verkehrsanalytisches Gutachten erstattet. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 07.06.2016 Bezug genommen.
Dem Senat lagen die Akten 875 Js 1400/12 und 875 Js 1224/12 Staatsanwaltschaft Bielefeld vor.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ergebender Anspruch auf Ersatz des diesem durch den Verkehrsunfall vom 01.08.2012 entstandenen und der Höhe nach unstreitigen Schadens nach einer Haftungsquote von 50 % zu.
1. Der Unfall hat sich gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StGB bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Traktors ereignet. Das Unfallereignis war, wie auszuführen ist, für keinen der Beteiligten unabwendbar, und ist auch nicht durch höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StGB verursacht worden.
2. Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG auch dann eingreifen kann, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unf...