1. Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin sind grds. auch dann erstattungsfähig, wenn die als Partnerschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft auch am Gerichtsort eine weitere Rechtsanwaltskanzlei unterhält.

2. Reisekosten eines an einem "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalts sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts erstattungsfähig. Für Flugkosten gilt das nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen.

BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017 – 9 KSt 4.17

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