VGB 2013 § 3
Leitsatz
1. Eine Anstauung von Wasser auf einer mit einer Mauer umgebenen Terrasse stellt keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar.
2. Der Versicherungsfall Rückstau kann vorliegen, wenn aus einer Drainageleitung, welche die Lichtschächte des Gebäudes entwässert, Wasser austritt, was aber nicht der Fall ist, wenn Wasser gar nicht erst in die Drainageleitung eintritt.
(Leitsätze des Einsenders)
OLG München, Urt. v. 13.7.2017 – 14 U 3092/15
Sachverhalt
Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer Wohngebäudeversicherung und einer Hausratversicherung auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die nach heftigen Witterungsniederschlägen durch Wasseransammlung und Durchfeuchtung insb. von Böden und Wänden im Untergeschoss seines Ferienhauses in H entstanden sind.
Das LG wies die Klage ab. Es verneinte eine Überschwemmung i.S.d. AVB. Zwar sei das Grundstück des Kl. flächendeckend mit Niederschlagswasser bedeckt gewesen. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerungen unterfalle i.d.R. nicht dem Versicherungsschutz. Auch sei das herabfallende Regenwasser aufgrund der Mauer, die damals noch die maßgebliche streitgegenständliche Terrasse umschlossen habe, sowie aufgrund der zur anderen Terrassenseite führenden Stufe gefangen gewesen. Es sei also zu einer Anstauung von Regenwasser auf einer Terrasse gekommen, welches bauartbedingt nicht habe abfließen können.
2 Aus den Gründen:
" … 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Ausgangsgericht einen Versicherungsfall i.S.v. § 3 der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen verneint. Weder liegt zur Überzeugung des Senates eine Überschwemmung i.S.v. lit. a vor, noch ließ sich ein Rückstau nach lit. b nachweisen. Den Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Schadensursache einer Überschwemmung oder eines Rückstaus hat der Kl. zu tragen, der insoweit beweisbelastet ist."
a) Keine Überschwemmung im Sinn der Bedingungen.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass keine Überschwemmung i.S.v. § 3 der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen vorliegt, wenn die bauliche Beschaffenheit der Terrasse des klägerischen Gebäudes und namentlich deren Einfassung durch eine geschlossene Mauer für das mangelnde Abfließen und das Eindringen von Wasser in das Untergeschoss des Gebäudes ursächlich waren. Denn nach gefestigter Rspr. liegt keine Überschwemmung vor, wenn mangelnde Entwässerung von Flachdächern, Terrassen, Balkonen o.ä. auf diesen Gebäudeteilen zur Anstauung von Wassermassen führt, also keine Überflutung des Grundstücks für die Beeinträchtigung des Abflusses ursächlich ist (s. OLG Karlsruhe VersR 2012, 231; OLG Köln VersR 2013, 1174). Dass es … auf dem gesamten klägerischen Grundstück (und nicht nur auf der Terrasse) infolge von Witterungsniederschlägen zu einer erheblichen Wasseransammlung gekommen ist, steht danach der Annahme eines versicherten Überschwemmungsschaden gleichwohl entgegen, wenn das Wasser bei hinreichender Entwässerung der Terrasse rechtzeitig hätte abfließen können. Denn dann ist gerade nicht auf dem Grundstück angesammeltes Oberflächenwasser ursächlich geworden für das Eindringen von Wasser in das streitgegenständliche Gebäude, sondern vielmehr eine unzureichende Entwässerung der mit einer Mauer umschlossenen streitgegenständlichen Westterrasse. …
b) Aber auch ein Rückstau nach § 3 lit. b der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen ließ sich nicht zur Überzeugung des Senates nachweisen. Ein solcher Rückstau setzt nach § 3 lit. b der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen voraus, dass Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
aa) Zwar lassen sich im Streitfall die Drainageleitungen durchaus als gebäudeeigene Ableitungsrohre einordnen, da sie unstreitig die Lichtschächte entwässern und die Lichtschächte bei dieser Bauweise zwingend einen Entwässerungsanschluss haben müssen (anders wohl der OLG Bamberg VersR 2016, 1247).
bb) Jedoch ließ sich vorliegend nicht zur Überzeugung des Senates nachweisen, dass das Wasser “aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen' in das Gebäude eingedrungen ist. Denn dafür ist nicht ausreichend, dass ein Drainagesystem überlastet ist und es infolgedessen zu einem bestimmungswidrigen Nichteintritt von Wasser kommt, also das Drainagesystem schlicht nicht in der Lage ist, das sich ansammelnde Wasser abzuleiten (s. dazu näher OLG Bamberg VersR 2016, 1247). Vielmehr hätte der Nachweis erbracht werden müssen, dass sich Niederschlagswasser aus der überfüllten Zisterne in den Drainagerohren zurück staute und von dort in die Kellerschächte hineinlief. Ob es vorliegend zu einem solchen Austritt von Wasser aus den Drainagerohren gekommen ist, ließ sich auch durch Sachverständigengutachten nicht mehr zuverlässig klären. Vielmehr vermochte die gerichtliche Sachverständige S die Ableitung des anfallenden Wass...