ZPO § 103 § 104 § 794 Abs. 1 Nr. 1; VV RVG Nr. 3101 3104
Leitsatz
1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gesondert geregelt, so erstreckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach VV RVG Nr. 3101 Nr. 2.
2. Auch die Terminsgebühr ist in diesem Fall regelmäßig nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.7.2017 – 8 W 222/17
Sachverhalt
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Heilbronn führten die Prozessbevollmächtigten der Parteien Verhandlungen zur Einigung über die rechtshängige Klageforderung, die nach dem gerichtlichen Streitwertfestsetzungsbeschl. einen Wert von 11.301,24 EUR hatte und eine weitere nicht rechtshängige Forderung, die mit 7.611,77 EUR bewertet wurde. Der Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich über beide Forderungen. In diesem Vergleich trafen die Parteien folgende Kostenregelung:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Bekl.. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Kosten dieses Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden."
In ihren Kostenfestsetzungsantrag hat die Kl. die Festsetzung folgender außergerichtlicher Kosten gegen die Bekl. beantragt:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 11.301,24 EUR) |
785,20 EUR |
2. 0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 7.611,77 EUR) |
364,80 EUR |
zu 1. und 2. gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 18.913,01 EUR), die hier die Obergrenze bildet |
904,80 EUR |
3. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG (Wert: 18.913,01 EUR) |
835,20 EUR |
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.760,00 EUR |
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
334,40 EUR |
Summe |
2.094,40 EUR |
Die Rechtspflegerin hat diesem Kostenfestsetzungsantrag nur teilweise entsprochen und lediglich folgende Anwaltsgebühren und Auslagen festgesetzt:
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 11.301,24 EUR) |
785,20 EUR |
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 11.301,24 EUR) |
724,80 EUR |
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme: |
1.530,00EUR |
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
290,70 EUR |
Summe |
1.820,70 EUR |
Die Festsetzung der darüber hinausgehenden Beträge hat die Rechtspflegerin abgelehnt. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte beim OLG Stuttgart keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[7] "… II. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr auf Grundlage des Streitwertes von 11.301,24 EUR festgesetzt und die Festsetzung der Verfahrensdifferenzgebühr gem. RVG VV Nr. 3101 Nr. 2 und der Terminsgebühr aus dem Streitwert von 18.913,01 EUR – statt aus dem Streitwert von 11.301,24 EUR – unter Hinweis auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Regelung der Kosten des Vergleichs abgelehnt."
[8] Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich. Es ist deshalb streng dahingehend zu unterscheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren andererseits vom unterlege nen Prozessgegner zu erstatten sind. Da vorliegend die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben zu gelten haben, d.h. jede Partei die Kosten insoweit selbst zu tragen hat und ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner insoweit ausscheidet, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig.
[9] Das Beschwerdegericht schließt sich der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rspr. (OLG Stuttgart – 8. ZS –, Beschl. v. 21.1.2013 – 8 W 21/13, Beschl. v. 21.10.2015 – 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln AGS 2009, 610; OLG Koblenz AGS 2007, 138; OLGR Celle 2009, 116; OLG München RVGreport 2006, 393 (Hansens) = AGS 2006, 402 m. Anm. N. Schneider) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die Klägervertreter weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Terminsgebühr aus dem erhöhten Gegenstandswert für die Verhandlungen über nicht streitgegenständliche Ansprüche unabhängig davon anfällt, ob ein Vergleich zustande kommt (BGH RVGreport 2007, 73 (Hansens) = zfs 2007, 105 m. Anm. Hansens für die Terminsgebühr für Besprechungen). Die durch die Vergleichsverhandlungen über nicht streitgegenständliche Ansprüche entstehenden Mehrkosten sind jedoch nicht Kosten des Rechtsstreits und können daher in der Regel nicht nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden (BGH RVGreport 2005, 114 (ders.) = AGS 2005, 100 m. Anm. N. Schneider für die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). Eine Festsetzung ist erst dadurch möglich, dass diese Kosten – wie vorli...