AKB A Nr. 2.2
Leitsatz
1. Die Eintrittspflicht des Kaskoversicherers aus einer im eigenen Interesse genommenen Fahrzeugversicherung scheidet aus, wenn der VN nicht darlegen und beweisen kann, dass er Eigentümer des durch Brand zerstörten versicherten Wohnwagens gewesen ist.
2. Dasselbe gilt, wenn auch der Eintritt des Versicherungsfalles streitig und nicht bewiesen ist, dass es sich bei den aufgefundenen Überresten des niedergebrannten Fahrzeugs um den versicherten Wohnwagen handelt. In diesem Fall ist auch eine Feststellung zur Schadenshöhe nicht möglich.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.5.2018 – 5 U 51/17
Sachverhalt
Der Kl. verlangt eine Teilkaskoentschädigung für einen seit dem 21.1.2015 bei der Bekl. versicherten und am 6.4.2015 abgebrannten Wohnwagen. Der Brand ereignete sich nachts auf einem Wiesengrundstück eines W. R. Nach den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen war von Brandstiftung auszugehen. Im Versicherungsschein war als Fahrzeughalter der Kl. bezeichnet. Nach den dort eingetragenen "Fahrzeug-Daten" handelte es sich bei dem versicherten Gegenstand um einen Wohnwagenanhänger.
Dem Vertrag lagen die AKB zu Grunde, nach denen "ihr Fahrzeug" gegen Beschädigung durch Brand versichert war.
Der Kl. hat in der Klageschrift behauptet, er sei "ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil 2 und Teil 1 vom 21.1.2015" Eigentümer des Wohnwagens gewesen. Der Kl. war der erste in Deutschland erfasste Halter. Zu den Umständen des Fahrzeugerwerbs und dem Zweck, dem es dienen sollte, hat der Kl. im Laufe des Rechtsstreits wechselnde und widersprüchliche Angaben gemacht.
2 Aus den Gründen:
"… 1. Das LG hat dem Kl. Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall zu Unrecht zugesprochen. Allerdings hegt der Senat ebenso wie das LG massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben sowohl des Kl. als auch des Zeugen Sch Das LG hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass die Angaben des Kl. und des Zeugen über die Anschaffung des Wohnwagens und den angeblich geplanten Urlaub einander in nahezu sämtlichen Punkten sowohl des Kern- als auch des Randgeschehens widersprochen hätten und auch in sich inkonsistent gewesen seien, ohne dass der Kl. oder der Zeuge dies hätten erklären können. Ebenso hat das LG im Ausgangspunkt richtig beurteilt, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, welche gem. § 81 VVG eine Leistungsfreiheit der Bekl. begründet hätte, prinzipiell in deren Darlegungs- und Beweislast liegt."
Der Senat meint aber, dass die gravierenden Defizite in der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens und die fehlende Beweiskraft der Zeugenaussagen sich nicht erst auf der Ebene des Risikoausschlusses nach § 81 VVG auswirken. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund schon das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden.
a. Ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch des Kl. käme dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn der bei dem Brandereignis vom 6.4.2015 zerstörte Wohnwagen überhaupt im Eigentum des Kl. gestanden hätte und als solches unter den Schutz des streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrags gefallen wäre. Das ist eine Frage der primären Risikobeschreibung, die nach allgemeinen Grundsätzen in der Beweislast des klagenden VN steht.
(1) Die Fahrzeugversicherung deckt als reine Schadensversicherung regelmäßig das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers (vgl. BGH VersR 1988, 949). Dementsprechend ist in Nr. A.2.1.1 der dem hiesigen Vertrag zugrunde liegenden AKB “ihr Fahrzeug' als versicherter Gegenstand bezeichnet. Soweit VN und Eigentümer auseinanderfallen können, wenn Ersterer den Vertrag für fremde Rechnung abgeschlossen hat (§ 43 VVG) – wie etwa in dem in Nr. A.2.4 AKB erwähnten Fall eines Fahrzeugleasings (vgl. BGH VersR 2014, 1367) –, behauptet der Kl. solches im Streitfall selbst nicht, sondern nimmt für sich die Position des ausschließlich sein eigenes Interesse versichernden Eigentümers in Anspruch.
Der Kl. hätte demnach schlüssig vortragen und beweisen müssen, dass er Eigentum am zerstörten Wohnwagen innehatte (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1982, 485).
(2) Er ist beweisfällig geblieben. Die Bekl. hatte ihn schon im Rahmen ihrer zur Feststellung des Versicherungsfalles und des etwaigen Umfanges der Leistung notwendigen Erhebungen (§ 14 VVG) berechtigter Weise aufgefordert, nähere Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs zu machen und hierzu Unterlagen vorzulegen. Der Kl. beschränkte sich auf die Einreichung der Kopie einer Vertragsurkunde.
Auch im Prozess hat die Bekl. unter Hinweis auf das Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Kl. und dem angeblich gezahlten Kaufpreis sowie den Umstand, dass er kein geeignetes Zugfahrzeug besaß, von Beginn an bestritten, dass es das behauptete Erwerbsgeschäft tatsächlich gegeben habe. Gleichwohl hat der Kl. zu keinem Zeitpunkt schlüssig vorgetragen bzw. belegt, dass und wie er den Wohnwagen vom berechtigten Voreigentümer gekauft, sich mit ihm über den Eigentumsübergang geeinigt und die tatsächliche Sachherrschaft erlangt habe (§ 929...