Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt ein Beharrlichkeitsfahrverbot in Betracht, wenn bei wenigstens einer verwertbaren Voreintragung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die die Grenze von 26 km/h überschritten hat, innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Vortat eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe zu einer erneuten Ahndung führt (BeckOK StVR/Krenberger, § 4 BKatV, Rn 13). Das Tatgericht muss dementsprechend zusätzlich die Geschwindigkeitsüberschreitung aus der Vortat sowie Tatzeit, Eintritt der Rechtskraft und die angeordnete Rechtsfolge in die Feststellungen aufnehmen (OLG Koblenz NZV 2013, 202; OLG Bamberg NZV 2007, 534). Außerhalb des gesetzlich normierten Regelbeispiels sind auch andere Konstellationen denkbar und gängig, nach denen ein Tatrichter ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzungen im Straßenverkehr anordnen kann: Dies kann bspw. wegen der Vorahndungslage des Betr. auch angezeigt sein, wenn der Verkehrsverstoß, selbst bei einer Unterschreitung des "Grenzwertes" von 26 km/h, wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gleichzusetzen ist (OLG Hamm NStZ-RR 2016, 28; OLG Bamberg zfs 2015, 231). Die – oft auch verschiedenartigen – Verstöße müssen allerdings belegen, dass sich der Betr. wiederholt in dem Bestreben, möglichst rasch voranzukommen, über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegsetzt (OLG Bamberg NJW 2007, 3655). Es bedarf zudem Feststellungen zur Annahme eines auch subjektiv auf Gleichgültigkeit beruhenden besonders verantwortungslosen Verkehrsverhaltens, was sich aus einer Gesamtbetrachtung ergeben kann (BeckOK StVR/Krenberger, § 4 BKatV, Rn 17). Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO a.F. war als Komplementärverstoß für die Beharrlichkeitsprüfung bereits anerkannt, sofern wenigstens eine relevante Voreintragung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung enthalten war und auch die sonstige einzelfallbezogene Betrachtung für eine Beharrlichkeit sprach (OLG Hamm NStZ-RR 2014, 59; OLG Bamberg zfs 2013, 350). Auch der einfache Rotlichtverstoß wurde wertungsmäßig dem Geschwindigkeitsverstoß mit mehr als 26 km/h gleichgestellt (OLG Bamberg zfs 2014, 411), sodass nach der "Aufwertung" des Handyverstoßes auch hinsichtlich der Regelfolgen die jetzige Gleichstellung mit dem Geschwindigkeitsverstoß mit mehr als 26 km/h bzw. dem einfachen Rotlichtverstoß folgerichtig ist. Sowohl für den Regelfall der Beharrlichkeit als auch für andere Konstellationen ist aber in jedem Fall Voraussetzung, dass Voreintragungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach § 29 StVG noch verwertet werden können (BeckOK StVR/Krenberger, § 4 BKatV, Rn.19).
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 10/2019, S. 588 - 590