I. Körperverletzung durch PCR-Rachentest

Mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Fallkonstellation haben pandemiebedingte Fragen des materiellen Strafrechts die Rechtsprechung nicht beschäftigt. Die spezifischen Strafnormen der §§ 74, 75 IfSG haben bislang in der Praxis keine Rolle gespielt. Dies gilt auch für die allgemeinen Tötungs- und Körperverletzungsdelikt des StGB durch vollendetes oder versuchtes Infizieren anderer Personen, was eher für die Literatur von Interesse war.[31] Das OLG Oldenburg[32] musste sich in einem Klageerzwingungsverfahren mit der Frage befassen, ob ein im Rahmen des Schulbesuches auf der Grundlage des IfSG angeordneter und durchgeführter PCR-Rachenabstrich bei Schülern als Körperverletzung im Amt strafbar sein kann (§ 340 StGB), nachdem ein Mitschüler nach dem gemeinsamen Unterricht positiv getestet worden war. Das OLG hat einen hinreichenden Tatverdacht verneint, da der Eingriff verhältnismäßig gewesen sei.

[31] Zur Verbreitung von und Infektion mit Erregern Hotz, NStZ 2020, 320; Pörner, JuS 2020, 498; zur "Triage" Sowada, NStZ 2020, 452; Engländer/Zimmermann, NJW 2020, 1398.
[32] COVuR 2021, 443 = StRR 7/2021, 26 [Burhoff].

II. Erschlichene Corona-Soforthilfen

Zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Verluste von Gewerbetreibenden durch die Lockdowns wurden mehrere stattliche Soforthilfen aufgelegt.[33] Wie nicht anders zu erwarten, wurde dies gezielt genutzt, um durch Vorspiegelung nicht vorhandener Geschäftstätigkeit solche Finanzhilfen zu erschleichen. Bei erfolgter Auszahlung ist hier ein Betrug nach § 263 StGB einschlägig, ansonsten dessen Versuch. Diese Strafbarkeit nach § 263 StGB tritt allerdings hinter den Subventionsbetrug nach § 264 StGB zurück,[34] dessen Strafbarkeit vorverlagert ist: Bereits mit der unrichtigen Angabe gegenüber dem Subventionsgeber ist dieser Tatbestand vollendet ist, ohne dass es zu einer Auszahlung kommen muss. Erforderlich ist dabei die falsche Angabe von "subventionserheblichen Tatsachen" (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB). Diese müssen angesichts Vorverlagerung der Vollendungsstrafbarkeit hinreichend konkret bezeichnet sein, pauschale oder formelhafte Bezeichnungen genügen nicht, dem Antragsteller klarzumachen, dass ein Umstand subventionserheblich ist.[35] Das LG Hamburg[36] hat es in der ersten einschlägigen Entscheidung grundsätzlich genügen lassen, hinsichtlich der einzelnen subventionserheblichen Tatsachen auf konkret bezeichnete Textziffern des Antragsformulars zu verweisen. Jedenfalls bei einer überschaubaren Gesamtanzahl an Textziffern im Antragsformular stehe dem grundsätzlich nicht entgegen, dass auf nahezu alle vom Antragsteller zu tätigenden Angaben verwiesen wird. Im Kern hat sich nachfolgend der BGH[37] dieser Sichtweise angeschlossen: Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht nicht entgegen, dass diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Der Hinweis, dass "alle Angaben (inklusiver dieser Erklärung) subventionserheblich" sind, sorgt bei dem Subventionsnehmer für die nötige Klarheit über die subventionserheblichen Tatsachen.[38] Maßgeblich bleiben hiernach aber weiterhin die konkreten Formulierungen in den Antragsunterlagen.[39]

[33] Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen (BGH, NJW 2021, 1322 = COVuR 2021, 528).
[34] BGHSt 60, 15 = NJW 2015, 423.
[35] BGH, NStZ-RR 2019, 147; BGHSt 59, 244 = NJW 2014, 3114, 3115; BGHSt 44, 233, 238 = NJW 1999, 1196.
[36] NJW 2021, 707 m. Anm. Habetha = StRR 3/2021, 24 [Deutscher]).
[37] NJW 2021, 2055 m. Anm. Dihlmann = StRR 6/2021, 29 [Deutscher].
[38] A.A. insoweit LG Hamburg (o. Fn 35).
[39] Zum Ganzen Burgert, StraFo 2020, 181; Burgert/Wagner, StraFo 2020, 280; Trompke/Wortmann, COVuR 2020, 401; Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373; Schmuck/Hecken/Tümmler, NJOZ 2020, 673.

III. Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht

Zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.[40]

[40] Zum ärztlichen Attest in der COVID-19-Pandemie Eibenstein/Schlereth/Lang, COVuR 2021, 148. Näheres zur Glaubhaftmachung unter C IV 4.

1. Totalfälschung oder Verfälschung von ärztlichen Attesten

Die Herstellung und Vorlage eines gefälschten oder verfälschten ärztlichen Attests stellt eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar.

2. Inhaltlich unrichtige ärztliche Atteste

Schwieriger ist die Erstellung und der Gebrauch inhaltlich unrichtiger ärztlicher Atteste zu beurteilen. Einige Ärzte haben entweder aus grundsätzlicher Ablehnung der Corona-Schutzmaßnahme oder aus Gefälligkeit für ihre Patienten diesen inhaltlich unrichtige Atteste zur Abwendung der Maskenpflicht erstellt. Auch sind die Atteste nicht selten inhaltlich...

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