1. Aufenthalt und Zusammenkunft im öffentlichen Raum
"Zusammenkunft oder Ansammlung" ist jedes Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung. Nicht erfasst ist jede zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im öffentlichen Raum. Das Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt angehöriger Person im öffentlichen Raum ist im Hinblick auf den durch die gesetzliche Ermächtigung gezogenen Rahmen dahin auszulegen, dass es nur Zusammenkünfte erfasst, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. Das OLG Hamm lehnt diese Einschränkung zwar ab. Eine verbotene Ansammlung soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber nicht vorliegen, wenn eine derartige räumliche Trennung gegeben ist, aufgrund derer die Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist, die häufig mit dem Zusammenkommen mehrerer Menschen einhergeht. Der Aufenthalt in einem Privat-Pkw mit mehreren Personen stellt keinen verbotenen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar. Das Vorbeilaufen an einem Streifenwagen an der frischen Luft soll nach AG Ludwigsburg vom Verbot nicht umfasst sein. Es sind für eine Verurteilung Feststellungen erforderlich, ob es sich bei den beteiligten Personen nicht um Angehörige sowie nicht um Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, gehandelt hat.
2. Verlassen der Wohnung
§ 4 Abs. 2 BayIfSMV i.d.F. vom 27.3.2020 verbot das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund. Dem bußgeldbewehrten Verbot unterfiel als relevante Tathandlung nur der Vorgang des Verlassens der Wohnung, nicht dagegen der Aufenthalt in der Öffentlichkeit oder die unterlassene Rückkehr in die Wohnung. Ein nachträglicher Motivwechsel von triftigen zu nicht triftigen Gründen begründet daher keinen Verstoß, auch wenn hierdurch Schutzbehauptungen ermöglicht werden mit der Folge von Ahndungslücken. Damit stellt sich die Frage, wie das Vorliegen eines Motivbündels aus triftigen und nicht triftigen Gründen beim Verlassen der Wohnung zu bewerten ist. Hierzu das BayObLG : Als "Versorgungsgang für Gegenstände des täglichen Bedarfs", der nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV einen triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung darstellte, ist allein der "Gang" zum Geschäft und zurück zur Wohnung anzuerkennen, nicht aber, wenn darüber hinaus bereits beim Verlassen der Wohnung weitere Betätigungen beabsichtigt waren, die ihrerseits keinen triftigen Grund darstellten, nicht in zwingendem Zusammenhang mit dem Versorgungsgang standen und den Aufenthalt außerhalb der Wohnung über das für die Beschaffung erforderliche Maß hinaus ausdehnten.
3. Kontaktvermeidung
Ein Verstoß gegen § 1 CoronaSchutzVO Niedersachsen i.d.F. vom 24.4.2020: "Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren", kann mangels Bestimmtheit der Norm nicht mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Eine polizeirechtliche Wohnungsdurchsuchung ist rechtmäßig, wenn die betroffenen Inhaber der Wohnung sowie die Gäste fortwährend und erheblich gegen das Verbot von Feierlichkeiten und die Kontaktbeschränkungen verstoßen.
4. Verstoß gegen die "Maskenpflicht"
Die Corona-Schutz-Verordnungen der Länder und der Bundesgesetzgeber in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sehen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) vor. Die gilt insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und ist bußgeldbewehrt, etwa aktuell in § 6 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchutzVO NW i.d.F. vom 15.9.2021. Der Verordnungsgeber durfte ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in typisierender Weise bestimmte Anforderungen an die Schutzwirkung der in den dort näher bezeichneten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen stellen, da er mit diesen Anforderungen infektionsschutzrechtliche Ziele verfolgt. Für die Nichtzulassung von Masken, die nicht entweder "medizinischen Masken" oder "Masken...