§ 176 Abs. 1 GVG regelt die Sitzungspolizei des Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Im Zuge der Einführung der Pflicht zum Tragen von Masken in der Öffentlichkeit sind Vorsitzende zunehmend dazu übergegangen, das Tragen von Masken auch während der Hauptverhandlung anzuordnen. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben. Der Betroffene bleibt in Bußgeldverfahren unentschuldigt aus i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, der zu einem Hauptverhandlungstermin im Gericht in einem Zustand erscheint, der es aus Infektionsschutzgründen und mit Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen im Gericht befindlichen Personen nicht möglich erscheinen lässt, ihm unter Wahrung des Infektionsschutzes und der Rechtsgüter anderer Zutritt zum Gerichtsgebäude zu gewähren, obwohl es ihm ohne weiteres möglich wäre, einen solchen Zustand herzustellen, er hiervon aber beharrlich nicht abrücken will. Fraglich bleibt bei all dem allerdings, ob das zur Stärkung der Wahrheitsfindung Ende 2019 eingeführte Verhüllungsverbot in § 176 Abs. 2 GVG damit in Einklang zu bringen ist. Anders aber das BayObLG : Die Anordnung des Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung aus Gründen des Infektionsschutzes eine Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung zu tragen, ist als sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 Abs. 1 GVG zulässig. Das allgemeine Verhüllungsverbot nach § 176 Abs. 2 GVG steht dem nicht entgegen. Wird ein Betroffener wegen ordnungswidrigen Benehmens gemäß § 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt, rechtfertigt dies nicht die Verwerfung seines gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach § 231b Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu verfahren. Verfahrensbeteiligte, die mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff gegen das Sars-CoV-2-Virus vollständig geimpft worden sind und bei denen seit der letzten Impfung 14 Tage vergangen sind, können von der Maskenpflicht in der Hauptverhandlung befreit werden. Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht darf sich nicht pauschal auf "medizinische Gründe" beschränken, sondern muss zur Glaubhaftmachung Tatsachen zum Beleg dieser Feststellung aufweisen.