Das LG hat die auf Feststellung der Eintrittspflicht der Bekl. aus einer Betriebshaftpflichtversicherung gerichtete Klage zu Recht teilweise abgewiesen, soweit es um diejenigen Wohneinheiten in dem von der Kl. errichteten Objekt geht, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist.
1. Der Kl. steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Bekl. aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag verpflichtet sei, Deckungsschutz zu gewähren wegen einer Inanspruchnahme der Kl. hinsichtlich sämtlicher von ihr errichteter Wohneinheiten.
a) Dabei kann dahinstehen, ob der von der Kl. in erster Instanz zuletzt gestellte Antrag, auf den sie sich auch in ihrer Berufungsbegründung bezieht, überhaupt hinreichend bestimmt ist insoweit, als er auf eine Deckungsgewährung "insbesondere durch Schadensregulierung und Freistellung notwendiger Kosten" abzielt. Auch dem Betriebshaftpflichtversicherer steht es frei, ob er die gegen den VN geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder Abwehrdeckung gewähren Will (OLG Rostock r+s 2020, 22). Deshalb kann der VN nur auf Feststellung der Eintrittspflicht des VR aus dem Versicherungsvertrag in Bezug auf ein bestimmtes Haftpflichtverhältnis klagen (OLG Rostock, a.a.O.; s.a. Senat VersR 2016, 588). Vorliegend kommt es darauf aber angesichts der lediglich von Klägerseite eingelegten Berufung nicht an.
b) Unabhängig von der Frage, ob der von ihr schriftlich formulierte Klageantrag dies hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, hat die Kl. schon in erster Instanz zumindest konkludent und nunmehr in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich klargestellt, dass ihr Klageantrag jedenfalls im Wege der Auslegung auch auf eine Eintrittspflicht der Bekl. insoweit abzielt, als die Kl. auf einen Austausch der Sanitäreinrichtungen in denjenigen Wohneinheiten, in denen kein Nässeschaden eingetreten ist, in Anspruch genommen wird.
Es kann dahinstehen, ob der Kl. für einen solchen Antrag ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO zusteht. Denn jedenfalls besteht der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht (vgl. zur Zulässigkeit einer Klageabweisung in der Sache selbst bei fehlendem Feststellungsinteresse Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn 7 a.E.).
aa) Gemäß Nr. 1.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung aus Verträgen. Überdies sind gemäß Nr. 7.8 AHB von der Versicherung ausgeschlossen solche Haftpflichtansprüche, die wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten Sachen infolge einer in der Herstellung liegenden Ursache und wegen daraus resultierender Vermögensschäden gegen den VN geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss findet nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch dann Anwendung, wenn – wie hier – Dritte im Auftrag des VN, hier der Kl. als Generalunternehmerin, tätig geworden sind.
bb) Entgegen der Auffassung der Kl. greift der Wiedereinschluss in Nr. 9.14 der BB-WÜBA Plus nicht, soweit die Kl. auf Beseitigung der Mängel an den Sanitäreinrichtungen in Anspruch genommen wird ("Erfüllungsnebenschäden").
(1) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und dessen Interessen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen, wobei der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr, …). Richtet sich eine Klausel von Vornherein an einen beschränkten Personenkreis, sind dessen Verständnismöglichkeiten maßgeblich (vgl. BGH VersR 2011, 918).
Vorliegend kommt es daher bei der Auslegung auf das Verständnis und die Interessen in den Verkehrskreisen eines Bauunternehmers an (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2020, 1174).
(2) Ein verständiger Bauunternehmer als VN wird der Klausel in Nr. 9.14 BB-WÜBA Plus entnehmen, dass sie einerseits ihrem Wortlaut nach nicht auf "Mangelfolgeschäden" im juristischen Sinne beschränkt ist, sondern allgemein von solchen Schäden spricht, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten (dazu OLG Karlsruhe, a.a.O.). Er wird aber gleichzeitig erkennen, dass jedenfalls solche Vermögensschäden nicht wieder eingeschlossen sein sollen, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
(3) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses sind Nachbesserungsansprüche Dritter gegen die Kl. wegen der mangelhaften Sanitärabdichtungen, wie sie hier in Rede stehen, in den weiteren Wohneinheiten nicht vom Wiedereinschluss erfasst.
Die von der Kl. – oder von einem Subunternehmen in ihrem Auftrag – erbrachten Werkleistungen waren hinsichtlich der Abdichtung der Sanitäreinrichtungen in sämtlich...