Sind die mangels Möglichkeit der Zugrundelegung der Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens erleichterten Darlegungsanforderungen nicht mehr zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3 ausreichend, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung fehlerfrei erfolgt war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.6.2021 – 6 Rb 26 Ss 133/21

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