"… 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG [VG SH v. 5.5.2020] sind nicht begründet. Ohne Erfolg stellt der Kl. die Voraussetzungen für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO in Abrede."
Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die die StVO allgemein regelt, können durch konkrete Anordnungen verdeutlicht werden, wenn sich ergeben hat, dass ihre Bedeutung oder ihr Geltungsbereich von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend erkannt worden ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 – VII C 48.69 –, juris Rn 17; Beschl. v. 9.6.1981 – 7 CB 94.80 –, juris Rn 4). Im Einzelfall kann es im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 1 StVO zwingend erforderlich sein, ein kraft Gesetzes bestehendes Haltverbot durch ein mit dem Zeichen 286 angeordnetes eingeschränktes Haltverbot zu verdeutlichen. Dies betrifft auch das gesetzliche Verbot, an engen Straßenstellen zu halten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; vgl. VGH München, Beschl. v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176 –, juris Rn 21).
Dass das angeordnete eingeschränkte Haltverbot eine in diesem Sinne "enge Straßenstelle" betrifft, hat das VG mit Gründen bejaht, die vom Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden.
Soweit der Kl. im Zulassungsantrag sinngemäß ausführen lässt, das VG berufe sich bei seiner Entscheidung auf eine Behauptung der Stadt Bramstedt zu Verkehrsunfällen und Sachbeschädigungen in der Vorgeschichte (…), ohne den notwendigen Beweis erhoben zu haben, geht dies fehl. Das VG hat seine Entscheidung nicht mit behaupteten Unfallereignissen und Sachbeschädigungen in der Vorgeschichte begründet. Vielmehr hat es – selbstständig tragend – festgestellt, dass
"aufgrund der von der Beklagten eingereichten Luftbilder und Fotos (mit eingetragenen Erläuterungen und Abmessungsergebnissen) die Straße vor dem Grundstück des Kl. teilweise nur 4,95 Meter breit ist und deshalb Feuerwehrfahrzeuge Probleme haben, diese Engstelle zu bewältigen."
Das ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden … .
Auch die rechtliche Schlussfolgerung, dass es sich bei diesen Bereichen um eine "Engstelle" handelt, ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist das Halten an "engen" Straßenstellen unzulässig. Eine enge Stelle liegt in diesem Sinne vor, wenn ein gefahrloses Vorbeifahren unter Berücksichtigung der Sicherheitsabstände zu beiden Seiten nicht oder nicht mehr ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten möglich ist. Dies erfordert unter Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO zulässigen Fahrzeugbreiten und einem Sicherheitsabstand von 50 cm eine übliche Durchfahrtsbreite von 3 bis 3,5 m. Die Gegenfahrbahn ist bei dieser Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 12 StVO (Stand: 4.5.2020), Rn 31; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.1.2019 – 3 C 7.17 –, [zfs 2019, 418, Leits., Volltext: Der Verkehrsanwalt 2019, 126 ff. =] BVerwGE 164, 253-269, Rn 29).
Bei der hier vorliegenden Fahrbahnbreite von 4,95 Metern kann neben einem haltenden Fahrzeug von höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) ein (Rettungs-) Fahrzeug gleicher Breite nicht auf der Fahrbahn vorbeifahren.
Auf die von dem Kl. angesprochenen Hilfsfristen der Feuerwehr kommt es für das aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO resultierende Halteverbot und die hier zu seiner Verdeutlichung nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 StVO angeordneten Verkehrszeichen nicht an. Denn die Verkehrsregel und die Verkehrszeichen richten sich an alle Straßenverkehrsteilnehmer und dienen nicht speziell dazu, der Feuerwehr die Einhaltung ihrer Hilfsfrist zu ermöglichen. Der Bekl. war daher insbesondere nicht verpflichtet, die angegriffenen Verkehrszeichen damit zu begründen, dass bisherige Einsätze der Feuerwehr ohne diese Verkehrszeichen aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Situation verzögert wurden.
Die Anordnung der Verkehrszeichen erscheint auch nach § 45 Abs. 9 StVO zwingend notwendig, weil das im betroffenen Bereich geltende Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO in seiner Bedeutung von den Verkehrsteilnehmern ohne eine Beschilderung nicht hinreichend erkannt wird. Dies belegt schon das Vorbringen des Kl., der mit seiner Klage im Ergebnis erstrebt, vor seinem Haus entgegen der genannten Vorschrift zu parken, und damit selber zu erkennen gibt, dass er das Halteverbot nicht erkannt hat. Zusätzlich wird dies aber auch durch das von den Beteiligten vorgelegte Luftbild belegt … . Darauf sind in dem hier in Rede stehenden Bereich Fahrzeuge am Fahrbahnrand in Reihenaufstellung mit sehr engen Abständen zueinander zu erkennen. Die engen Abstände lassen darauf schließen, dass die Fahrzeuge trotz des Halteverbots abgestellt wurden.
Die Anordnung des Beklagten ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Soweit der Kl. der Auffassung ist, dass weitere Beschilderungen (zusätzliches Halteverbot auf der rechten Seite der Kirchstraße gegenüberliegend) erforderlich seien, stellt dies die Erforderlichkeit der...