"I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschl. des VG Magdeburg v. 3.5.2021 – 1 B 83/21 – ist unbegründet. Mit dem Beschl. hat das VG den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller durch Erteilung eines Prüfauftrags an die zuständige Technische Prüfstelle zu den Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse A1 zuzulassen, abgelehnt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht …"
a) Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Zulassung des Fahrerlaubnisbewerbers zur Prüfung voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 22 Abs. 2 FeV ermittelt, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 5 FeV verfährt die Behörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Als solche “Tatsache' hat es das VG angesehen, dass der Antragsteller am 19.6.2020 mit einer BAK von 1,78 Promille ein Fahrzeug – hier: ein Fahrrad – geführt hat.
Als “Tatsachen', die im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 5 FeV Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kommen – anders als der Antragsteller offenbar meint – nicht nur Sachverhalte in Betracht, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Im Hinblick auf die Regelung des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV reicht es aus, dass der Bewerber ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Die insoweit maßgeblichen Regelungen der FeV knüpfen nicht an eine strafrechtliche Verurteilung an. Zwar erfüllt eine Fahrt mit einem Fahrzeug bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr auch den Tatbestand des § 316 StGB. Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen einer Trunkenheitsfahrt bedeutet jedoch nicht, dass davon auszugehen ist, die Straftat sei nicht begangen worden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG. Nach dieser Vorschrift sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach § 45 Abs. 3 JGG noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die strafrechtliche Verantwortlichkeit und den Nachweis hinreichenden Tatverdachts voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Einstellung nach Vorschriften des JGG nicht in Betracht, vielmehr ist schon nach § 2 Abs. 2 JGG, § 170 Abs. 2 StPO einzustellen (Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, § 45 Rn 8).
Die Einstellung des Strafverfahrens verbietet es nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung (hier: die Klärung von Eignungszweifeln zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (BayVGH, Beschl. v. 7.1.2020 – 11 CS 19.2237 – juris Rn 15, zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.9.2016 – 11 ZB 16.1359 – juris Rn 20).
Vor diesem Hintergrund konnte die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller am fraglichen Abend jedenfalls über eine gewisse Wegstrecke mit dem Fahrrad gefahren ist. Dies hat der Antragsteller gegenüber der Staatsanwaltschaft mit anwaltlichem Schreiben vom 14.9.2020 eingeräumt. Eine Feststellung in einem Strafurteil ist für die Zugrundelegung dieses Sachverhalts nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Antragsteller den Sachverhalt auch in der Antrags- und Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren nicht abweichend geschildert.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das VG Oldenburg in der vom VG zitierten Entscheidung vom 25.11.2010 (– 7 B 2807/10 – juris [= zfs 2011, 117]) dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben habe, beruht dies nicht darauf, dass das VG Oldenburg als “Tatsachen', die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, nur solche Sachverhalte anerkannt hat, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Vielmehr war nach Ansicht des VG Oldenburg der gelegentliche Cannabiskonsum des dortigen Antragstellers in der Vergangenheit nicht zur Begründung von Zweifeln an der Fahreignung ausreichend, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten zusätzlichen Elemente nicht erfüllt waren (VG Oldenburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 7 B 2807/10 – a.a.O. Rn 34). Ein Fall, in dem – wie hier nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buc...