Lehnt das Instanzgericht – wie nicht selten – den Antrag im selbstständigen Beweisverfahren als angeblich unzulässig ab oder versagt es die beantragte Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens, so kann hiergegen binnen einer Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingelegt werden. Dies wahlweise beim Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird oder aber beim Beschwerdegericht (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auch dies zeigt einen deutlichen Unterschied zum gerichtlichen Erkenntnisverfahren, kann eine dort unterbliebene Beweisaufnahme doch regelmäßig nicht isoliert, sondern nur durch das Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

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