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II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124 Abs. 4 S. 4, § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Kl., auf das sich die Prüfung des VGH beschränkt (§ 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn 16; Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = Rn 32 m.w.N.).
a) Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO v. 26.4.2012 (BGBl I S. 679), zul. geä. durch Gesetz v. 12.7.2021 (BGBI I S. 3091), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 S. 2 StVZO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt, liegen der Erlass der Anordnung und die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn 16) und müssen sich damit als verhältnismäßig erweisen.
b) Davon ausgehend stellt die Antragsbegründung die Annahme des VG, dass die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich war, nicht ernstlich in Zweifel.
Die Feststellung des Kfz-Führers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – VRS 64, 466 = juris Rn Rn 7). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 a.a.O.). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1989 – 7 B 90.89 – NJW 1989, 2704 = juris Rn 8; BayVGH, Beschl. v. 6.5.2010 – 11 ZB 09.2947 – SVR 2010, 347 = juris Rn 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren (vgl. zu alldem BayVGH, Urt. v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – DAR 2016, 286 = juris Rn 17).
Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Dass weitergehende Ermittlungen zumutbar und erfolgversprechend gewesen wären, wurde nicht substantiiert dargetan, ist aber auch nicht ersichtlich. Der Einwand des Kl., die Ermittlungen seien zu spät erfolgt, greift nicht durch. Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kfz begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn 27; BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – NJW 1979, 1054 = juris Rn 19). Diese Fristbestimmung, die auf dem Erfahrungssatz beruht, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können wird (vgl. Dauer, a.a.O. Rn 29; OVG NW, Urt. v. 31.3.1995 – 25 A 2798/93 – NJW 1995, 3335 = juris Rn 16; BayVGH, Urt. v. 18.2.2016, a.a.O. Rn 18), ist mit Versendung des Anhörungsschreibens vom 29.4.2021, wie das VG zutreffend angenommen hat, ersichtlich eingehalten worden.
Abgesehen davon wäre eine etwaige Verzögerung nach dem Vortrag des Kl. aber auch nicht ursächlich für die unterbliebene Ermittlung. Danach hat der Kl. das in Rede stehende Fahrzeug einem ihm unbekannten Kunden für eine Probefahrt zur Verfügung gestellt, sich aber keine Notizen zu dessen Identität gemacht, da der Kauf nicht zustande kam. Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch eine frühere Anhörung kein anderes Ermittlungsergebnis gebracht hä...