1. Ein VR einer Personenassistanceversicherung, die u.a. Versicherungsschutz für die Organisation eines medizinisch sinnvollen Krankentransports im Ausland beinhaltet, schuldet die Vornahme dieser Versicherungsleistungen erst dann, wenn die versicherte Person bei objektiver Betrachtung transportfähig ist.

2. Liegt die Transportfähigkeit der versicherten Person nicht vor, ist die Versicherungsleistung betreffend die Organisation eines Krankentransports noch nicht fällig.

3. Ein durchschnittlicher VN kann nicht davon ausgehen, dass mit Abschluss eines Assistanceversicherungsvertrages zugleich die Entscheidungsverantwortung für den medizinisch gebotenen Behandlungsweg auf die Versicherung übertragen wird. Im Rahmen der Assistanceleistungen hat der VN lediglich Anspruch auf die pflichtgemäße Erbringung besonderer – durch die Erkrankung im Ausland bzw. auf der Reise verursachter – Unterstützungs- und Beratungsleistungen, also etwa Übersetzungshilfen, Vermittlung zu bzw. zwischen den Ärzten vor Ort.

OLG Bremen, Beschl. v. 13.5.2022 – 3 U 16/21

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