[…] II. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben. Insoweit war daher die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
2. Im Rechtsfolgenausspruch unterliegt das angefochtene Urteil indes insgesamt der Aufhebung.
a) Das erkannte Fahrverbot kann keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht mit der Anordnung einer zweimonatigen Dauer – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – gegen das im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachtende Verbot der Schlechterstellung nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen hat. In seinem zunächst ergangenen Urt. v. 11.3.2020 hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 880 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nachdem das Urteil allein auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben worden war, war es dem Tatrichter nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verwehrt, die ursprüngliche Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen durch eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer zu ändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Amtsgericht zugleich die Geldbuße auf 440 EUR reduziert hat. Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die sogenannte ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs zwischen dem früheren und dem neuen Rechtsfolgenausspruch zu beurteilen ist (vgl. etwa BGHSt 24,11). Jedoch gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGH a.a.O) und daher eine Kompensation des mit seiner Anordnung eintretenden Übels durch Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 5.3.2015 – 3 Ss OWi 320/15; OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2007 – 3 Ss OWi 360/07).
b) Der vorbezeichnete Rechtsfehler bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 StVG führt mit Rücksicht auf die zwangsläufige Wechselwirkung zwischen Fahrverbotsanordnung und Bußgeldbemessung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO). Einer (teilweisen) Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann vielmehr abweichend von § 354 StPO über die Rechtsfolgen des Verkehrsverstoßes – unabhängig vom Antrag der Staatsanwaltschaft – in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG).
aa) Das Fahrverbot hat ganz zu entfallen. Da es als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient und für seine Anordnung daher die Nähe zur Tat wesentlich ist, scheidet eine Verhängung dieser Nebenfolge nach herrschender Meinung aus, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2015 – IV-1 RBs 200/14 m.w.N.). Das ist hier inzwischen der Fall. Angesichts dieser Sachlage kommt auch die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verhängung eines Fahrverbots mit der ursprünglich vom Amtsgericht angeordneten Dauer von einem Monat nicht mehr in Betracht.
bb) Die vom Amtsgericht erkannte Geldbuße von 440 EUR hält der Senat im Ergebnis für angemessen. Es handelt sich dabei um die gemäß Nr. 11.3.9. BKatV für den hier vorliegenden Fall einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h außerorts vorgesehenen Regelgeldbuße, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Insbesondere kommt eine – ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot grundsätzlich mögliche – Erhöhung der Geldbuße wegen Wegfalls des Fahrverbots nicht mehr in Betracht. Da – wie oben ausgeführt – die Denkzettel und Warnfunktion des Fahrverbots infolge Zeitablaufs entfallen ist, hat auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zwecks zu unterbleiben (vgl. OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.
Mitgeteilt von RA Uwe L. Steinmetz, Leipzig
zfs 10/2022, S. 589 - 590