Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für den geltend gemachten Schaden besteht nach dem Versicherungsvertrag keine Deckung; insbesondere fehlt es am Nachweis eines Versicherungsfalles der "unbenannten Gefahr" in versicherter Zeit und überdies ist der geltend gemachte Schaden als Schaden durch "Verseuchung" nicht gedeckt. Eine Regulierungszusage durch den Zeugen R. nach Schadenseintritt, aus der die Bekl. verpflichtet worden wäre, hat der Kl. ebenfalls nicht bewiesen.
1. Ein vertraglicher Leistungsanspruch des Kl. gegen die Bekl. aus der streitgegenständlichen Firmen Sachschutz-Sachversicherung scheidet vorliegend – aus mehreren Gründen – aus.
a) Zwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Grube, in deren Schacht der Kläger – erstmals nach Übernahme des Anwesens am 6.10.2018 – ein Wasser-ÖI-Gemisch festgestellt haben will, nach Maßgabe der AVB um eine versicherte Sache. Soweit das LG dies im Rahmen einer eingehenden Subsumtion der vertraglichen Bestimmungen über den Umfang der Gebäudeversicherung (Abschnitt A.2., Ziff. 1 AVB) anders gesehen hat, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Denn gemäß Abschnitt A.2., Ziff. 1.1 AVB sind "die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen" versichert.
Richtig ist zwar, dass "Gebäudebestandteile" dort definiert werden als "in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben", und dass dies auf die fragliche Grube möglicherweise nicht zutrifft, weil sie angesichts ihrer Lage nicht als "in ein Gebäude eingefügt" anzusehen sein könnte. Allerdings kommt es darauf nicht an; denn aus den in A2, Ziff. 8 AVB enthaltenen "Begriffserläuterungen zur Gebäudeversicherung" folgt, dass insoweit auch – schon – der Gebäudebegriff erfüllt ist, weil er "alle Bauwerke" erfasst, die "zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind" und weil zu dieser Position auch u.a. "Behälter" und "Gruben" zählen, sofern diese jeweils "in Mauerwerk oder Beton ausgeführt" sind (A.2, Ziff. 8.1, 2. Absatz, 3. und 6. Spiegelstrich). Dass diese Beschaffenheit auf die streitgegenständliche Grube zutrifft, erscheint mit Blick auf die Feststellungen der Sachverständigen T. in dem von ihr erstatteten Gutachten der L. … das detaillierte Ausführungen zur Beschaffenheit der Grube, insbesondere des von der Sachverständigen untersuchten Abbruchmaterials, enthält, unzweifelhaft.
b) Jedoch fehlt es am Eintritt eines die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden Versicherungsfalles gegenüber dem Kl. Ausweislich des Versicherungsscheines gewährt die Bekl. im Rahmen der Grunddeckung Versicherungsschutz – nur – für die Gefahren Feuer sowie Sturm und Hagel; beides behauptet der Kl. nicht. Darüber hinaus besteht vereinbarungsgemäß erweiterter Deckungsschutz auch für Schäden durch Innere Unruhen, Streik/Aussperrung und böswillige Beschädigungen, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Terrorschäden sowie "unbenannte Gefahren". Allein die "unbenannte Gefahr" steht hier als möglicher Versicherungsfall in Rede und wird auch vom Kläger zur Begründung seines Anspruches behauptet, dies jedoch erfolglos; denn die festgestellten Schäden beruhen nicht auf einem solchen Versicherungsfall, und außerdem ist auch nicht erwiesen, dass diese während der Dauer der Versicherung und – erst – zu einer Zeit entstanden sind, zu der der Kläger bereits Versicherungsschutz genoss:
aa) Gemäß Abschnitt A.1., Ziff. 1.12. AVB leistet der VR Entschädigung u.a. "für versicherte Sachen, die durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden". Bei dieser Versicherung "unbenannter Gefahren" handelt es sich um eine Art "Allgefahren-Deckung", da die gedeckten Gefahren hier nicht enumerativ genannt werden. Das beworbene Prinzip ist: "Alles ist versichert, was nicht anderweitig versichert werden kann oder explizit ausgeschlossen ist."; als erfasste Schäden werden in Produktblättern und Marketingunterlagen u.a. Schäden durch bestimmte Verschmutzungen, durch Auslaufen oder Verschütten von Flüssigkeiten erwähnt (zum Ganzen: v. Rintelen, in: Martin u.a., Sachversicherung 4. Aufl., § 8 Rn 166 ff.). Gleichwohl hat auch diese augenscheinlich sehr weitreichende Deckung ihre Grenzen, die sich einerseits aus der Risikobeschreibung selbst und im Übrigen aus Risikoausschlüssen ergeben.
(1) Eine erste Einschränkung folgt daraus, dass die unbenannten Gefahren hier auf "von außen her einwirkende Ereignisse" beschränkt werden. Dieser Zusatz schließt bei sachgerechtem Verständnis der Klausel jedenfalls solche Schadensursachen aus, die unmittelbar und ausschließlich auf einem inneren, betriebsinternen Vorgang beruhen (vgl. BGH, NJW 1954, 596 zur Fahrzeug-Kaskoversicherung; Senat VersR 2004, 1544, zur Unfallversicherung …). Speziell in den technischen Versicherungszweigen sollen so Schäden durch Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler oder Materialfehler aus dem Versicherungsschutz herausgenommen werden. Dementsprechend l...