Aus dem genannten Grund kann sich die Unwirksamkeit von in Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer enthaltenen Fristregelungen zum Nachteil der Versicherungsnehmer allein aus nicht bereichsspezifischen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Als solche kommen insbesondere die Regelungen des BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310 BGB) in Betracht; denn bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, zu denen alle Versicherungsbedingungen mit Ausnahme der individuell ausgehandelten besonderen Versicherungsbedingungen rechnen, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Versicherungsgeschäft. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass die Klauseln bei AGB, die ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher verwendet, nicht notwendig vom Unternehmer gestellt sein brauchen. Vielmehr genügt es, dass der Verbraucher sie nicht in den Vertrag eingeführt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Daher können die Klauseln bei AGB der letzteren Art auch von einem Dritten gestellt worden sein. Um solche AGB handelt es sich bei den AVB privater Krankenversicherer aus den folgenden Gründen in jedem Fall:
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Unter § 310 Abs. 3 BGB fallen alle Verträge zwischen einem Verbraucher im Sinn von § 13 BGB und einem Unternehmer im Sinn von § 14 BGB. |
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In diesem Sinn ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. |
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Demgegenüber ist in diesem Sinn ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. |
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Deshalb handelt es sich bei einem Versicherungsvertrag um einen klassischen Verbrauchervertrag. Dies gilt erst recht für die private Krankenversicherung; denn diese deckt ein Risiko ab, das alle Menschen unabhängig von der Art ihrer beruflichen Tätigkeit trifft. |
Somit finden die §§ 305 – 310 BGB auf die AGB privater Krankenversicherer allgemein Anwendung, also selbst dann, wenn sie von einem Dritten gestellt wurden.
Letzteres wirkt sich auf eventuelle Fristregelungen in den AGB privater Krankenversicherer dahingehend aus, dass sie stets dann nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers wirken, wenn zumindest eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:
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Die Fristregelung ist überraschend. |
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Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB). |
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Die Fristregelung ist unklar. |
Hierbei handelt es sich um alternative Tatbestandsmerkmale. Daher wirkt sich eine Fristregelung in solchen AGB bereits dann nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers aus, wenn bloß eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
1. Wann ist eine Fristbestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer überraschend?
Ob eine Bestimmung in AGB überraschend ist, richtet sich nach § 305c Abs. 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht rechnen braucht. Hierbei handelt es sich nicht um alternative Tatbestandsmerkmale, sondern um kumulative Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass beide genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Bestimmung in AGB als überraschend angesehen werden kann. Letzteres ist u.a. stets dann nicht der Fall, wenn der Vertragspartner mit einer AGB-Bestimmung der betreffenden Art vernünftigerweise zu rechnen hat. Zu solchen Bestimmungen gehören auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen normierte Fristen; denn es ist nichts Ungewöhnliches, dass solche in solchen Bedingungen enthalten sind. Folglich kann eine Fristbestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer allgemein nicht als überraschend angesehen werden. Aus diesem Grund kommt es bei solchen Fristbestimmungen allgemein nicht darauf an, ob sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen.
2. Wann benachteiligt eine solche Fristbestimmung die Versicherungsnehmer unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 BGB?
Eine Fristregelung in Allgemeinen...