[8] II. Die Berufung ist nicht statthaft und damit gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Drittwiderklägerin und die Drittwiderbeklagten richtet.
[9] 1. Rechtsmittelgegner kann nur der aus dem angefochtenen Urteil ersichtliche Prozessgegner sein (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 511 Rn 30; Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 511 Rn 15; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 511 Rn 35; Beck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 511 ZPO Rn 18; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 511 Rn 13, beck-online). Prozessgegner der Beklagten ist hier aber ausschließlich der Kläger, nicht hingegen die Drittwiderklägerin und Drittwiderbeklagten.
[10] 2. Dass die Beklagten sich auch gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung wenden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache ergreift automatisch die gesamte Kostenentscheidung (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 99 Rn 4; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 99 Rn 19). Das Rechtsmittelgericht hat diese daher insgesamt zu prüfen und ggf. gemäß § 308 Abs. 2 ZPO zu korrigieren (vgl. Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 99 ZPO Rn 16). Die Kostenentscheidung der Vorinstanz kann dabei auch zum Nachteil eines nicht mehr am Rechtsstreit Beteiligten geändert werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1981 – VI ZR 35/79 –, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 308 Rn 9 MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 308 Rn 29; Rensen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 308 Rn 42). Ein Bedürfnis, die Berufung gegen die Drittwiderklägerin und die Drittwiderbeklagten zu gestatten, besteht damit nicht.
[11] III. Die gegen den Kläger gerichtete Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
[12] 1. Gegen die von dem Landgericht angenommene Alleinhaftung der Beklagten wendet sich die Berufung nicht. Mit Ausnahme der Mietwagenkosten steht auch die Schadenshöhe nicht mehr im Streit.
[13] 2. Anders als die Berufung meint, hat der Kläger die Mietwagenkosten hinreichend substantiiert. Der Kläger hat dabei zunächst die Rechnung vom 16.4.2021 vorgelegt, aus der sich die Anmietung eines Unfallersatzwagens der Klasse 1 lt. Schwackeliste für 11 Tage ergibt. Darüber hinaus hat er den "Überlassungsvertrag für Mietfahrzeug" vom 6.4.2021 vorgelegt, aus dem sich das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die während der Mietzeit gefahrenen Kilometer ergeben. Dies lässt Grund und Höhe der zum Ersatz gestellten Mietaufwendungen des Klägers hinreichend erkennen.
[14] 3. Ohne Erfolg stellt die Berufung ferner die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzwagens infrage. Zwar kann diese entfallen, wenn die Anmietung unwirtschaftlich ist, insbesondere wenn das Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 290/11 –, Rn 15, juris). Hierfür kann ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km einen Anhaltspunkt darstellen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.1.2018 – 7 U 46/17 –, Rn 25, juris; OLG München, Urt. v. 17.3.1992 – 5 U 6062/91 –, Rn 6, juris). So liegt es hier hingegen nicht. Der Kläger hat vielmehr eine Gesamtfahrleistung von 286 km in 11 Tagen in Anspruch genommen. Dies entspricht einer täglichen Strecke von 26 km und ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Zweifel zu ziehen.
[15] 4. Mit teilweisem Erfolg wendet sich die Berufung aber dagegen, dass das Landgericht die vollen in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 1.170,03 EUR zuerkannt hat. Der Kläger kann als erstattungsfähige Mietwagenkosten lediglich einen Betrag von insgesamt 787,63 EUR beanspruchen.
[16] a) Der Geschädigte kann nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Er ist hierbei nach dem sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) kann er daher grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2019 – VI ZR 141/18 –, Rn 21, juris; Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 563/15 –, Rn 6, juris).
[17] b) Die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten kann der Kläger hier nicht deshalb verlangen, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, wofür ihn die Darl...