I. Soweit die Bekl. zur Zahlung von Zinsen aus 3.627,17 EUR für die Zeit vom 26.11.2021 bis zum 1.4.2022 verurteilt worden ist, kann die Kl. für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen aus § 286 BGB verlangen. Die Bekl. befand sich mit dem Ausgleich der Forderung für die (zweite) Behandlung im B-Krankenhaus und die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 3.627,17 EUR nicht in Verzug.
1. Gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Verzug liegt vor, wenn der Schuldner auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB), wobei der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für eine Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urt. v. 10.3.1998 – X ZR 70/96). Eine solche Leistungsaufforderung geschah am 22.10.2021, als die Kl. unter Bezugnahme auf die übersandte Rechnung vom 10.8.2021 über 5.102,22 EUR die vollständige Bezahlung bis zum 25.11.2021 verlangte.
2. Diese Leistungsaufforderung begründete jedoch keinen Verzug, weil die Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern – wie zwischen den Parteien unstreitig – lediglich in Höhe von 3.627,17 EUR begründet war und die Bekl. den tatsächlich geschuldeten Betrag aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen nicht erkennen konnte.
a) Eine Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung allerdings nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, Urt. v. 12.7.2006 – X ZR 157/05, juris Rn 16; BGH, Urt. v. 5.10.2005 – X ZR 276/02, juris Rn 24). Eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung kann jedoch den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht.
Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, Urt. v. 12.7.2006 – X ZR 157/05 …). Demgegenüber ist die Zuvielforderung für die Wirksamkeit der Mahnung unschädlich, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH, Urt. v. 9.11.2000 – VII ZR 82/99).
b) Nach diesen Maßstäben unterblieb die Leistung in der Gesamtbetrachtung der Umstände infolge eines Umstandes, den die Bekl. nicht zu vertreten hatte. Es handelt sich zwar nicht um eine weit übersetzte Forderung (…), aber immerhin um eine nicht nur unerhebliche Mehrforderung, und die Bekl. war nicht in der Lage, den berechtigten Teil der Forderung zu erkennen.
Die von der Bekl. als Schadensersatzanspruch zu erstattende Vergütung richtete sich gemäß § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 KHEG nach einer Fallpauschale (§ 17b KHFG), deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Verbandsvereinbarung bestimmte (§ 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V). Auch das Fallpauschalensystem ändert indes nichts daran, dass der Träger des Krankenhauses eine Vergütung nur verlangen kann, wenn die erbrachte Leistung notwendig ist (BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 1 KR 70/12 R). Insoweit besteht auch keine Bindung des Schädigers an die Abrechnung des Leistungserbringers (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.1.2024 – 1 W 24/23, juris Rn 20; von Koppenfels-Spies in: BeckOK Sozialrecht, 72. Ed. 1.3.2024, § 116 SGB X Rn 6). Auch Krankenkassen haben die gesetzliche Möglichkeit, die Entgeltforderung des Krankenhauses im Einzelfall zu überprüfen, wenngleich das Überprüfungsrecht einem eigenen Prüfregime unterliegt (BSG, Urt. v. 1.7.2014 – B 1 KR 29/13 R).
Im vorliegenden Fall konnte die Bekl. anhand des sog. DRG-Groupers nicht erkennen, ob die darin angegebenen Krankenhausleistungen medizinisch notwendig waren. Wie sich aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes ergibt, hat das Krankenhaus ohne sachlichen Grund verschiedene Nebendiagnosen als Fallpauschale abgerechnet. Der Umfang der Forderungsberechtigung war für die Bekl. mithin nicht nachvollziehbar. Nachdem der Bekl. alle Umstände bekannt waren, hat sie sodann die Forderung beglichen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die zuvor fehlende Kenntnis zu der Zahlungsverzögerung geführt hat, was die Bekl. nicht zu vertreten hatte.
3. Ein Verzinsungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 3a Abs. 2 S. 1 PflVG. Demnach ist der Anspruch eines Dritten zu verzinsen, wenn der Dritte einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 VVG geltend macht und der VR nicht binnen drei Monaten ein Schadensersatzangebot vorlegt. Ist der Anspru...