Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Kl. gegen die Bekl. aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag aufgrund des Schadensereignisses vom 9.8.2022, bei dem der vom Kl. gemietete Radlader beschädigt wurde, verneint. Der Versicherungsschutz ist gemäß Ziffer 7.6 der AHB (AHB 2008, 07.2013) – HA 9006 ausgeschlossen.
1. Nach Ziffer 7.6 AHB sind – falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der VN diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
2. Anders als der Kl. meint, verdrängt Ziffer 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung HA 0114 (07.2013) [BB PHV] den Haftungsausschluss in Ziffer 7.6 AHB nicht.
a. AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (st. Rspr., u.a. BGH, Urt. v. 17.1.2024 – IV ZR 51/22).
b. Der VN, der eine private Haftpflichtversicherung abschließt, wird erkennen, dass die BB PHV den gegenständlichen Bereich des von der Bekl. versprochenen Versicherungsschutzes näher festlegen. Versichert ist nach Ziffer 1.1 BB PHV die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den "Gefahren des täglichen Lebens". In den nachfolgenden Ziffern werden Regelungen für einzelne Gefahren des "täglichen Lebens" getroffen, so u.a. für "Familie, Haushalt und Sport" (Ziffer 2.), "Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr" (Ziffer 3.), "Mietsachschäden" (Ziffer 4.), "Tiere" (Ziffer 5.) oder "Kraft-, Luft und Wasserfahrzeuge" (Ziffer 6.). Die BB PHV enthalten somit eine Reihe von deklaratorischen Aufzählungen und von Risikobegrenzungen.
aa. Ziffer 6.1 BB PHV regelt danach den Kfz-Gebrauch und schließt den Haftpflichtversicherungsschutz grundsätzlich für Schäden durch Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (und Kfz-Anhängern) aus. Für den verständigen VN erkennbarer Zweck der sogenannten Benzinklausel ist es, Schäden, die auf dem typischen Gebrauchsrisiko eines Kraftfahrzeugs beruhen, zur Vermeidung von Doppelversicherungen und Deckungslücken in der allgemeinen Haftpflichtversicherung auszunehmen und diese der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 – IV ZR 120/05; OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.2.2012 – 5 U 370/11; Füllner, r+s 2023, 933, 934 …).
bb. Ziffer 6.2 BB PHV enthält sodann einen Wiedereinschluss, mit dem einzelne Teilrisiken im Anwendungsbereich der Benzinklausel abweichend von Ziffer 6.1 BB PHV wieder unter den Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung gestellt werden. Erfasst werden Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart oder Beschaffenheit typischerweise im Rahmen privater Betätigungen Verwendung finden und deshalb aus Sicht des VR kein wesentlich erhöhtes Risiko begründen (VersR-Handbuch Schneider, § 24 Rn 103).
3. Dem VN wird sich bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen aber auch erschließen, dass die Umschreibung des versicherten Risikos in den BB PHV für sich allein noch nichts darüber besagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen der VR dafür Versicherungsschutz gewähren will. Das kommt in Ziffer 1.1 BB PHV durch den Hinweis, die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson werde "im Rahmen der vereinbarten Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB)" versichert, zum Ausdruck. Für den durchschnittlichen VN geht daher aus den Bedingungen mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, dass auch der nach 7.6 AHB geltende Haftungsausschluss weiterhin Geltung hat, mithin Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen der Beschädigung fremder, vom VN gemieteter Sachen nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2004 – IV ZR 228/03).
4. Entgegen der Auffassung des Kl. führt die Regelung in der Klausel "HA 0083 – Schäden an geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen" nicht zu Unklarheiten im Sinne von § 305c BGB. Vielmehr nimmt diese ausdrücklich auf Ziffer 7.6 AHB Bezug und regelt eindeutig und verständlich, dass "abweichend von Ziffer 7.6 AHB" auch zu privaten Zwecken gemietete Sachen vom Versicherungsschutz erfasst werden, sofern diese nicht ausdrücklich nach Satz 2 der Regelung ausgeschlossen sind. "Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge" bleiben danach ausdrücklich (gemäß Ziffer 7.6 AHB) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen …
zfs 10/2024, S. 574 - 575